Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1730  —
Besorgung  der  Korrespondenz  auf  dessen  Liquidation  aus  dem  Landarmenfonds
erstattet  werden.
S.  11.

Die  den  Landarmensachen  bewilligte  Portofreiheit  soll  auch  der  Landarmen=Kmmisson

  zustehen,  wozu  Wir  ihr  die  Führung  eines  öffentlichen  Siegels  geatten.

.  12.

Die  Landarmen-Kommission  soll  jedem  Landtage  über  den  Betrieb  ihres
Auftrages  Bericht  erstatten.  Findet  alsdann  der  Landtag  Veranlassung,  sie  mit
besonderen  Aufträgen  zu  versehen,  so  hat  sie  solche  mit  Zustimmung  Unseres
Oberpräsidenten  ausgurichten.

Gegeben  Potsdam,  den  17.  Oktober  1826.
(L.  S.)  Friedrich  Wilhelm.

v.  Schuckmann.

(Xr.  6885.)