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Besorgung der Korrespondenz auf dessen Liquidation aus dem Landarmenfonds
erstattet werden.
S. 11.
Die den Landarmensachen bewilligte Portofreiheit soll auch der Landarmen=Kmmisson
zustehen, wozu Wir ihr die Führung eines öffentlichen Siegels geatten.
. 12.
Die Landarmen-Kommission soll jedem Landtage über den Betrieb ihres
Auftrages Bericht erstatten. Findet alsdann der Landtag Veranlassung, sie mit
besonderen Aufträgen zu versehen, so hat sie solche mit Zustimmung Unseres
Oberpräsidenten ausgurichten.
Gegeben Potsdam, den 17. Oktober 1826.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Schuckmann.
(Xr. 6885.)