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2) von Fuhrwerken und Reitpferden, welche Regimenter oder Kommando's beim
Marsche mit sich fuͤhren, so wie von Lieferungswagen fuͤr die Armee und Festun-
gen und von Offizieren zu Pferde im Dienst, imgleichen von den Fuhrwer-
ken und Zugthieren, welche Kriegesvorspann leisten, und sich durch den Fuhr-
befehl legitimiren;
3) von Königlichen Kuriers und von den der fremden Mächte, und von allen
Post= und Postbeiwagen ohne Unterschied;
4von Feuerlöschungs= und andern dergleichen Unterstützungsfuhren;
5) von Frohn= und Burgvest-, Kirchen= und Schulfuhren;
60) von sämmtlichen Einwohnern von Wiedenbrück, in sofern sie für sich und nicht
für Eingesessene anderer Ortschaften Gegenstände transportiren;
7) von allen ledigen Rückfuhren, wenn solche an demselben Tage statt finden;
8) von allen nach den städtischen Mühlen hin= und von dort zurückgehenden be-
ladenen und ledigen Fuhren;
0) von allen Fuhren und Pferden der Eingesessenen des Amts Reckenberg, in-
sofern sie nicht Gegenstände transportiren, die nur durchgehen; die ledigen
Rückfuhren sind auch in diesem Falle von der Abgabe befreit.
Strafen.
Wer sich der Erlegung des Pflastergeldes absichtlich entzieht, zahlt als
Strafe das Vierfache der defraudirten Gefälle.
Gegeben Berlin, den 20sten Februar 1825.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Bülow. v. Schuckmann.
Eo. 922.)