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(Xo. 923.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 6ten Maͤrz 1825., wegen Ermaͤßigung des
Portosatzes für ausländisches Paplergeld und alle Kourshabende Papiere.
A## Ihren Antrag vom 22ssten v. M., will Ich die Portotare für Kourshabende
Papiere dahin deklariren, daß nach F. 37. des Regulativs vom 18#ten Dezember
v. J. für ausländisches Papiergeld und alle Kourshabende Papiere, nach dem
jedesmaligen Kourse in Preußisch Kourank, nicht ein Viertel, sondern ein Zehntel
des Porto für Silbergeld (F. 32. des Regularivs) zu entrichten ist; auch geneh-
mige Ich, daß Kourshabende Papiere in rekommandirten Briefen gegen die
Brief-Portotare C(§. 7. und K. 20. des Regulativs)) unter der Bedingung mit der
Reitpost befördert werden können, daß der Inhalt zwar ebenfalls richtig deklarirt
werden muß, von der Post aber dafür keine Garantie geleistet wird.
Berlin, den öten März 1825.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staaksminister Gencral-Lieutenant Graf von Lottum und
an den General-Posimeister von Nagler.