Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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Zur  Beschwerdeführung  sind  berechtigt:
1.  die  Personen,  deren  Aufenthalt  in  Frage  ist;
2.  die  Gemeindeverwaltungen,  deren  Antrag  auf  Ausweisung  einer  Person  abgelehnt  wurde.

Die  Beschwerden  sind  an  eine  Nothfrist  von  14  Tagen  gebunden  und  haben,  wenn
ein  sofortiger  Vollzug  des  Ausweisungsbeschlusses  im  öffentlichen  Interesse  geboten  erscheint,
keine  aufschiebende  Wirkung.

Die  Beschwerden  können  bei  der  ersten  Instanz  schriftlich  eingereicht  oder  mündlich  zu
Protokoll  gegeben  werden.

Alle  durch  Erlassung  eines  Aufenthaltsverbotes  hervorgerufenen  Verhandlungen  sind
gebührenfrei.

Titel  IV.
Schlußbestimmungen.
Art.  47.  (53).
Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  mit  dem  ersten  September  1868  in  Wirksamkeit.
Mit  demselben  Tage  erlöschen  alle  entgegenstehenden  Gesetze  und  Verordnungen,  insbesondere:
das  Gesetz  vom  11.  September  1825,  die  Heimat  betreffend;
die  Gesetze  vom  11.  September  1825  und  vom  1.  Juli  1834,  die  Ansässigmachung
  und  Verehelichung  betr.;
das  Gesetz  vom  24.  Dezember  1849,  die  Ergänzung  des  revidirten  Gesetzes
über  Ansässigmachung  und  Verehelichung  bezüglich  der  Schullehrer  betr.;
der  Art.  81  des  Polizeistrafgesetzbuches  vom  10.  November  1861;
die  Verordnung  vom  12.  Juli  1808,  unerlaubte  Verehelichung  im  Auslande
  betr.;
alle  Ausnahmsbestimmungen  in  Bezug  auf  die  Einwanderung  von  Juden.

Alle  am  1.  September  1868  vorliegenden  und  noch  nicht  erledigten  Gesuche  um  Erlaubniß  zur
Ansässigmachung  sind  als  gegenstandslos  zu  betrachten;  Gesuche  um  Erlaubniß  zur  Verehelichung
oder  um  Verleihung  des  Heimatrechts  sind  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  behandeln.

Bei  Anwendung  der  Art.  6  und  7  wird  die  vor  dem  1.  September  1868  zurückgelegte
  Aufenthaltszeit  nicht  in  Berechnung  gezogen.

Die  an  diesem  Tage  bereits  erworbenen  Heimatrechte  sind  nach  den  bisherigen  Bestimmungen
  zu  beurtheilen.

Bis  zur  Einführung  der  Gemeindeordnung  sind  die  Gemeinden  berechtigt,  von  Personen,
welche  durch  den  Besitz  eines  Wohnhauses  die  Gemeindegliedeigenschaft  erwerben,  die  nach
§  7  des  revidirten  Ansässigmachungsgesetzes  vom  1.  Juli  1834  zulässigen  Aufnahmsgebühren
zu  erheben,  wovon  jedoch  die  etwa  auf  Grund  des  Art.  12  gegenwärtigen  Gesetzes  bezahlte
Heimatgebühr  abgerechnet  werden  darf.