Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

Mo. 927.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom Oten April 1825., daß flir die Guͤltigkeit der 
neuen Kassen-Anweisungen der äußere Rand derfelben nicht abgeschnitten 
sepn darf. 
A-% den Antrag der Hauptverwalkung der Staatsschulden vom 5ten v. M. 
bestimme Ich hiermit, daß außer dem in Meiner an das Ministerium der Finan- 
zen und die Hauptverwaltung der Staatsschulden erlassenen Order vom Listen 
Dezember v. J. (Gesetzsammlung No. 904.) wegen der in Stelle der Tresor- 
scheine und Kassenbillets Litt. A. getretenen Kassen-Anweisungen K&. Xl. bestimm- 
ten, zum Umtausch beschädigter Kassen-Anweisungen erforderlichen Kennzeichen, 
nämlich: der gedruckten Littera und Nummer derselben, der dabei geschriebenen 
Unterschrift, auch noch der unbedruckte außere Rand, welcher durch das Wasser- 
zeichen zugleich den Werth der Kassen-Anweisung andeuter, nicht abgeschnitten 
seyn darf. Ich authorisire die Hauptverwaltung der Staatsschulden, diese Be- 
siimmung durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kunde zu bringen. 
Berlin, den Iten April 1825. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Hauptverwaltung der Staatsschulden. 
  
(No. 928.)