Mo. 927.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom Oten April 1825., daß flir die Guͤltigkeit der
neuen Kassen-Anweisungen der äußere Rand derfelben nicht abgeschnitten
sepn darf.
A-% den Antrag der Hauptverwalkung der Staatsschulden vom 5ten v. M.
bestimme Ich hiermit, daß außer dem in Meiner an das Ministerium der Finan-
zen und die Hauptverwaltung der Staatsschulden erlassenen Order vom Listen
Dezember v. J. (Gesetzsammlung No. 904.) wegen der in Stelle der Tresor-
scheine und Kassenbillets Litt. A. getretenen Kassen-Anweisungen K&. Xl. bestimm-
ten, zum Umtausch beschädigter Kassen-Anweisungen erforderlichen Kennzeichen,
nämlich: der gedruckten Littera und Nummer derselben, der dabei geschriebenen
Unterschrift, auch noch der unbedruckte außere Rand, welcher durch das Wasser-
zeichen zugleich den Werth der Kassen-Anweisung andeuter, nicht abgeschnitten
seyn darf. Ich authorisire die Hauptverwaltung der Staatsschulden, diese Be-
siimmung durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kunde zu bringen.
Berlin, den Iten April 1825.
Friedrich Wilhelm.
An
die Hauptverwaltung der Staatsschulden.
(No. 928.)