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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— No. 6 —
(Jo. 929.) Statut für die Kaufmannschoft zu Magdeburg. Vom Oten April 1825.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen ꝛc. .
Thun kund und fuͤgen hiermit zu wissen:
Da nach der im Jahre 1808. erfolgten Aufhebung der vier kaufmaͤnnischen
Innungen zu Magdeburg die Verfassung der Kaufmannschaft dortselbst noch
nicht desinitiv fesigestellt worden; so haben Wir, um diesem Bedürfnisse des
Handelosiandes abzuhelfen, den von seinen einsiweiligen Repräsentanten einge-
reichten Entwurf elnes Statuts für die Kaufmannschaft zu Magdeburg prüfen
lassen, und solchen in nachsiehender Art genehmig.
4 I1I. Abschnitt.
Bon der Korporation der Kaufmannschaft und von dem
Eintritt in dieselbe.
g. 1. Die Kaufmannschaft der Stadt Magdeburg wird durch die in die
Rolle derselben eingetragenen Buͤrger dieser Stadt gebildet.
JIhr werden die einer Korporation gesetzlich zustehenden Rechte und die
einer solchen obliegenden Verbindlichkeiten beigelegt, beide jedoch, so wie die
ihrer einzelnen Mitglieder, zunächst nach den in diesem Statute enthaltenen Be-
siimmungen beurtheilt.
§. 2. Zur Aufnahme in die Korporation ist erforderlich:
à) Großjährigkeit und völlige Verfügungsfähigkeit
b) Gewinnung des Bürgerrechts in Magdeburg;
P) ein vollkommen unbescholtener Ruf;
d) die wirkliche Betreibung eines kaufmännischen Gewerbes.
Diese Eigenschaften muß der Aufzunehmende auf Erfordern nachweisen.
S. . Ist nach dem Ulrtheile der Aeltesien der Kaufmannschaft der Ruf
des Auszunehmenden bescholten, so können sie die Aufnahme verweigern, und
ste sollen sich über die Besiimmungsgründe ihrer Urtheile auf erhobene Be-
Jahrgang 1825. F schwerde
(Auegegeben zu Berlin den Josten April 1825.)