Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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mchtigte wiegen lassen. Die Reduktion des Gewichts wird durch hiesige beeidete 
Mäkler nach angenommener Usance bestimmt; 
J) bei flüssigen Waaren ersetzt die Kompagnie nur dann das Geleckte, 
wenn das Schiff gesioßen hat, und bezahlt sie auch in diesem Fall bei Flüssigkei- 
ten in Fässern ohne eiserne Reifen nicht die ersien Zehn, und in Fässern mit 
eisernen Reifen nicht die ersten fünf Prozent; 
.) die Klausel frei von drei Prozent Havarie oder Beschädigung, welche 
sich allenthalben von selbst versteht, wenn nicht eine andere Bedingung in der 
Police ausgedrückt ist, wie auch die Klausel: frei von Zehn Prozent Havarie 
oder Beschädigung, erklärt die Kompagnie hierdurch so: daß die wirkliche Be- 
schädigung an der Waare in jenem Falle rs, und in diesem ## von dem Werthe 
der unbeschädigten Waare von der Tare der Police, oder, wenn die Police keine 
Taxe enthält, von dem Betrage der Faktura mit der Prämie, betragen müsse, 
um von ihr ersetzt zu werden. Sie erstattet dem Wersicherten aber auch dann, 
wenn die Beschädigung nicht so groß ist, alle außerordentlichen zur Rektung oder 
Erhaltung der Waare aufgewandten Kosten, die nicht als Havarie-Große an- 
zusehen sind; 
6) Auf imaginairen Gewinn bezahlt sie so viel Prozente, als sie für die 
Beschädigung des versicherten Objekts bezahlt, aber keine Havarie-Große; 
Wenn der Gegenstand des imaginairen Gewinns aus dem Grunde, weil 
das Schiff zur Vollendung seiner Reise unfähig geworden, den Bestimmungsort 
nicht erreichen kann, so bezahlt sie den imaginairen Gewinn als totalen Schaden. 
In diesem Falle aber sleht es ihr frei, sich das versicherte Objekt abandonniren zu 
lassen. Wenn der imaginaire Gewinn nicht prozentweise oder auf eine bestimmte 
Summe angegeben ist, so werden 10 Prozent dafür angenommen und berechnet. 
n))Die Kompagnie bezahlt alle kotale Schaden mit Hundert Prozent nach 
Abzug von Zwei Prozent für prompte Zahlung und alle Havarien ohne Abzug, 
sobald sie hinlänglich bewiesen sind; ’ 
Der Versicherte aber ist verbunden, sobald er Nachricht von einer Havarie 
erhält, die Havariegelder wegen einer vor der Ankunft an dem Bestimmungsorte 
gemachten Havarie, versichern zu lassen, wenn die Kompagnie nicht selbst die 
Gefahr übernehmen will. Wird dieses unterlassen, so ist die Kompagnie, wenn 
das Schiff den Bestimmungsort nicht erreicht, zu keinem Ersatze dieser Havarie 
wegen verbunden. Auch wird sie, wenn der Schaden notorisch ist, billigen 
Einschuß gegen Quittung nie verweigern. 
i) Wenn ein Schiff von dem Tage an gerechnet, da es in See gegangen, 
Bier Monat über die gewöhnliche Zeit ausbleibt und keine weitere Nachricht davon 
gekommen ist, so bezahlt die Kompagnie Zwei Monate nach der ihr dieserwegen 
gemachten Anzeige gegen Abandon das versicherte Kapital nach Tit. XI. Ar. 1. 
der Hamburger Assekuranz= und Havarie-Ordnung de publicato den 10ten Sep- 
tember
	        
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