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[No. 933.) Gesetz, über die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse und über die
Realberechtigungen in den Landestheilen, welche vormals eine Zeit lang
zum Konigreich Westphalen gehbrt haben. Vom 3sten April 1825.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc. x.
haben das unterm 25sten September 1820. erlassene Gesetz,, die gutsherrlichen und
bauerlichen Verhältnisse in den vormals zum Königreich Westphalen, zum Groß-
herzogthum Berg oder zu den franzzstschkhanfeaushen Departements gehörenden
Landestheilen bekreffend, nachdem darüber mehrere Jweifel und Bedenken entstan-
den, einer wiederholten Prüfung unterworfen, und zugleich dasselbe durch Aufnahme
mehrerer darin nicht berührten Gegenstände zu erweitern beschlossen. Wir ver-
ordnen demnach für diejenigen Landestheile, welche bei Auflösung der fremden Herr-
schaft zum Königreich Weslphalen gehört haben, mir Aufhebung des gedachten Ge-
setzes vom 25sten Sepcember 1820. (insosenn nicht einzelne Bestimmungen desselben
durch das gegemwär#iige Gesetz ausdrücklich bestärigt werden), nach erfordertem
Gmachten Unsers Staatsraths, wie folgt:
Erster Titel.
Von den Gesetzen, nach welchen die bezeichneten Gegenstände
zu beurtheilen sind.
#.# 1. Wri setzen hierdurch “s25 im vormaligen Königreiche Westpha-
len erschienene Gesetze gänzlich außer Kraft: .
1)Dektetvom23stenJanuak1808.,wemAufhebungderLeibeigenschgftz-
2) eietQ F 5ten August 1808., wegen der Hand= und Spanndienste während
er te; « "
3) Dekret vom 28sten März 1809., wegen Allodifikation der Lehne;
4) Dekret vom 164en Mai 1809., wegen des Schutzgeldes nicht angesessener
Einwohner;
5) Dekret vom 27ten Juli 1809., wegen Erklärung des Dekrets vom Asten Ja-
nuar 1808.;
6) Heeret vom 18ten August 1809., wegen Ablösung der Dienste und Grund-
gaben;
7) Dekrer vom 7ten September 1810., wegen Ablösung der Zehenten; Z
8) Dekret vom isten Dezember 1810., wegen Ablösung der den Staats-Domai-=
nen zustehenden Präslationen;
9) Dekret vom 13ten April 1811., die Ablösung der Grundabgaben betreffend;
10)) Staatsraths-Gutachten vom 9ten Mai 1811., über die Anwendung des De-
krets vom isten Dezember 1810. (Nr. 8.) auf die Erbpachtsgürer, genehmigt
den 13t6en Mai 1811.; "
11) Dekrei vom 25sten Juli 1811., wegen Ablösung der Laudemial-Gebühren;
12) Staatsraths = Gutachten vom 3osten März 1812., und genehmigt den
Zten April ej., wegen Allodifikarion der Lchne;:
13) De-