„nlen
r— r
Ichzung
Beßände
des Steuer-
Uerars.
Beständeder
Einnahme=
u. Ausgabe-
Rückände.
VForderuna der
Grasen Stoll-
berg an das
erdlaͤndische
Eteuerarar.
Vertretung
der Depofitaͤ.
Auslleferung
der Kautie-
nen.
R
eu
VBe tlei-
—*
— 4 —
36,564 Rthlr. 10 Gr. 5 Pf. noch die Summe von
201,812 - 19 -Ê- 10 -- mithin uberhaupt die Somme von
238,377 Rthlr. 6 Er. IPpf. oder
Zweihundert acht und dreißig Tausend dreihundert und sieben und siebenzig Thaler 6 Gr. JPff.
baar zu gewähren hat.
K. 11. Durch gegenwärtige Auseinandersetzung werden alle weiteren Ansprüche und Forde-
rungen, welche der Regierung und den Ständen des einen, an die Regicrung und die Stände des
andern Landestheiles, vermdge der Traktate vom 1 sten Juni und resp. 22sten September 1815., in
Beziehung sowohl auf die Steuerkredit-Schulden, als auch auf die Steuerkredit-Kasse, zustehen, für
erledigt erklärt und gegenseitig aufgehoben.
Art. V. Steuerkrar.
. 12. An den, vermbge der Hauptkonvention vom 29sten August 1819. Art. V. auf das
Herzogthum Sachsen gelommenen Beständen des erbländischen und Stift-Naumburgischen SteuerKrar#s
und den dazu gerechneten Gegenständen, nimmt das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach nach
einem von den erbländischen Steucreinkünften entlehnten Maasstabe mit 11 Antheil, wogegen es,
da kein Theil des Stiftes Merseburg an Weimar= isenach abgetreten worden, an den Beständen des
Stift-Mersfeburgischen Steuerkrars nicht betheiliget ist.
4é. 13. Die Bestände der Thüringischen und Neustädtischen Kreiskassen, so wie ihrer Unter-
k- einnahmen, sollen, wie sie am Sten Juni und resp. #sten November 1815. vorhanden waren, derjenigen
Regierung ungetheilt zukommen, in deren Gebiet sie sich an den genanuten Tagen befanden.
. 14. Jeder Regierung fallen sämmtliche rückständige Einnahmen und Ausgaben Iin den Orten,
aus oder in denen sie am Sten Juni und resp. 1#ten November 1815. rückständig waren, zu. Zu jenen
Einnahmen gehbren auch die Proprereste. Kbnigl. Prcußischer Seits wird hiernach auf den Hdferschen
und Grogherzogl. Sächsischer Seits auf den Großeschen Proprerest, vorbehältlich der rücksichtlich
nach dem öten Juni und resp. 1sten November 1815. fallenden Einnahmen nach §. 18. zu bewirkenden
Abrechnung, Verzicht geleistet, und die rückständigen Baubegnadigungs-Gelder werden gleich andern
rückständigen Ausgaben von jeder Regierung in ihrem Gebietötheile getragen.
15. Die Forderung der Grafen Stollberg an das erbländische Steuerärar, deren Vertretung
Preußen übernommen hat, wird rücksichtlich der gegenwärtigen Auseinandersetzung ohne Vorbehalt einer
definitiven Sestlellung auf die Hôhe von 10,626 Rthlr. — Gr. 8 Pf. angenommen, und den Passiven
des Sceuerärars vor dessen Abtheilung zugesetzt.
. 16. Die Deposita wegen der Stollbergschen Römermonate und des Großeschen Defekts
behält die Königlich -Preußische Regierung mit 1059 ##t. 10 Gr. 8 Pf. aus den Beständen zur alleinigen
Vertretung; das aus der Land-Lieferungskasse herrührende Depositum von 432 Rthlr. 10 Gr. 11 r
wird mit dem Steuerkrar und nach Fleiem Maaßstabe abgetheilt.
# 17. Die in das Weimar-Eisenachsche Gebiet gehbrigen Kautionen der Steueroffizianten find
Königlich -Preußischer Seits bereits überliefert.
S 16. Vorstehendem gemäß wird die besondere Auseinandersetzung wegen des getheilten Neu-
städeischen und Thüringischen Kreises, ingleichen des Stiftes Naumburg-Zeitz, in Absicht der rücksicht-
lich nach dem Sten Juni und 1sten November 1815. fallenden Einnahmen und Ausgaben, welche
egen die Bestimmungen der vorstehenden VG. 13. und 14. aus dem einem Gebiet in das andere noch
cht gefunden haben und also zu erstatten sind, durch die beiderseitigen Verwaltungsbehdrden erfolgen.
So vie dasegen nach Maaßgabe der Übrigen Bestimmungen die Auseinandersetzung wegen des durch
die oft erwähnte Hauptkonvention abgetheilten Steuerkrars betrifft, wird der von den beiderseitigen
Rechnungsbeamten entworfene Rechnungsschluß hierdurch genehmiget, in dessen Folge die Großherzog=
lich Weimar-Eisenachische Re ierung
Dreitausend Siebenhundert acht und sechszig Rthlr. 15 Gr.
der Kdniglich-Preußischen Regierung zu ersetzen hat.
.19. Wegen aller übrigen, das Steuerärar betreffenden, hier nicht zur Erwähnung gekom-
menen egensicnde, entsagen beide Regierungen gegenseitig allen weiteren Anpruchem
Sollten sich wider Vermuthen in der Koe noch wohlbegründete Ansprüche der Stände an das
Steuerkrarium ermitteln, so übernimmt jede Regierung Hinsschts ihrer Stände, deren alleinige Vertreturg.
Art. VI.