Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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* 2V,000 Rthl# Zweihundert. sieben und vierzig Tausend Thalern 
zur Verzinsung um Tilgung übernehme. ·- 
Damms-vorgedachteraufdashckzogthumSachsenübemommenencokachmmeopcheiu 
Betrag von · 
1,585,500Rthlk. 
,enthaltenisi,welcherdcdeikigk.P1-enß.NegienmgaufdienqchdemProvisoickakSMekschlüsselzu 
theilen gewesenen Reichenbachschen Obligationen in Zurechnung gebracht worden; so ist dasselbe Ver- 
hältniß in Betreff der von der Großherzogl. Regierung übernommenen Central-Steuerschuld beodachtet, 
und der hierunter begriffene diesfallsige etrag auf 
154, 
000 Rthlr. 
festgestellt worden. Nürnd 
K. 30. Die rückständigen Forderungen wegen Kriegs-Prästationen jeder Art, werden von den Forderun 
beiderseltigen kontrahirenden Regierungen, ohne Nachrechnung und ganz in decheben Art, zur Berichtie wegen — 
wung und Vertretung, übernommen, wie dies nach den V. 2. J. und 4. der Spezial -Kondention vom ——— . 
Iasten July 1817. zwischen Preussen und Sachsen bestimmt worden ist. "„ Beßndee. 
31. Soviel die in der Peräguations-Lieferungs-Acquivalentgelder= und Zentral-Steuerkasse Perlsana- 
befindlichen Geldbesiände und die zugehdrigen Aktiv= und Passtoforderultgen (vorbehältlich der in dem üons--biefe- 
gegenwartigen Vertragsartikel enthaltenen Ausnahmen) betrifft;, so wird die Betheiligung des Groß= unge Aequt= 
erzogthums Sachsen-Weimar= Elsenach vergleichsweise zur Beseitigung einiger Differenzen, auf einen der un? Ven- 
reinen Aktivantheil von tral- Steuer- 
. 13,59.3Rkblk.15G1-.3Pf. kassen. 
hierdurch festgesetzt; hierauf sollen jedoch diejenigen 
9593 Rchlr. 15 Gr. 3 Pff. 
in Abrechnung kommen, welche Kdnigl. Preuß. Seits für Verpflegung Russischer Truppen, bei derrn 
Durchmarsch durch den an das Großherzogthum abgetretenen “t des Neustödtschen Kreises, vorschuß- 
weise bezahlk worden. 
Die Konigl. Prrußische Regierung hat demnach der Großberzogl. Sächsischen Regierung über- 
baupt noch 
4000 Rthlr. Viertausend Thaler 
auf obigen reinen Aktivantheil zu gewähren. 1 
32. So viel die bereits abgethanen Forderungen der allgemeinen Peräquations= und Central- ernen 
Steuerkasse an Frankreich betrifft; so haben die Kdnigl. Prcußischer Scits mit dem Vicomle de Bruges Stabten. 
vorgewesenen Verhandlungen, wegen des durch die Rückmärsche franzdsischer Kriegsgefangenen dem 
Lande verursachten Aufwandes auf die an Weimar-Eisenach abgetretenen Gebietstheile sich nicht mit 
erstreckt, und die Großherzogl. Weimar-Eisenach'sche Regierung entsagt diesfalls jedem Anspruche an 
die, in Folge der erwähnten Verhandlung von der Kentech-Moonbsishen Regierung gewährte, Ent- 
schloigung. Dagegen gewährt die Königl. Preußische Regierung, aus den von Preusen und Gachsen 
vermdge der Konvention d. d. Paris am 25sien April 1818. gemeinschaftlich bezogenen 
2, 200, 000 Franes 
franzbsischen Reklamationsgeldern der Grosherzogl. Regierung, die derselben durch die §. 31. erwähnten 
Quanta gut gerechnete Summe von 
484 Rehlr. 14 Gr. 10. Pf. Vierhundert vier und A tzig Thaler 14 Gr. 10 Pf. 
wegen der für die Etape Auma liquidirten 
6,600 Franken und 
240 Franken 
für, in den Jahren 1808. und 1812. den französischen Truppen geleisteten, Geschwindfuhren und Transporte; 
verspricht aber bie, auf die Liquidation gegen Frankreich bezüglichen Verhandlungen, einzelnen Liquidationen 
und Beläge der Großberzogl. Regierung demnächst mitzutheilen und vollständig vorzulegen auch dir, 
die Großherzoglichen Gebictstheile betreffenden resp. in den Originalen oder in beglaubten Abschriften 
auszuantworten. 
Sollten ausser den obgedachten von Preußen und Sachsen, vermdge der Konvention d. 1. 
Puris den 283sten April 1818. gemeinschuftlich bezogenen 
2,200,000 Francs 
noch andere von Frankreich geleistete Entschädigungen sich nachweisen lassen, welche entweder tas ganze 
Herzog- 
 
	        
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