Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Atctnenaen K. 91. Die Großherzogl. Weimar-Eisenachische Regierung entsagt allen Ansprüchen an die in 
Een arheten dem Künigl. Preußischen Gebietstheile gelegenen Anstalten dieser Art, die Strafanstalt zu Lichtenburg 
hes Ver und das Wasenhaus zu Langendorf, und an das einer jeden derselben zugehdrige besondere Vermögen. 
Lußenstehen- 92. Die am Sten Juni und resp. 1sten November 1815. außengestandenen Reste jeder Art 
de Aktiva. verbleiben demjenigen Landestheile, in welchem sie an den gedachten Tagen ausgestanden, so wie die 
etwanigen Proper-Reste der Lotterie-Kollekteurs dem Landestheile, in welchem E damals wohnhaft 
ewesen. 
Abtheilung der s 4 93. Die dem Herzogthum Sachsen nach Art. XXI. . J., 8., 12. und 13. des Preußisch- 
Hen k e Sächsischen Hauptvertrages, und dessen Beilage unter dem Zeichen O, bberwiesenen Antheile an der 
eus, Armenhaus= und Landarbeithaus-Hauptkasse und dem f. g. Unterstätzungsfonds, werden nach dem Ver- 
uiseasdun hältniß der Prcußischen und resp. Weimar-Eisenachischen Seelenzahl in den alt-erbländischen Krrisen 
Kugungssends. vertheilt. 
Dieses Verhältniß ist: 
a) in Betreff der durch den Staatsvertrag vom 1sten Juni 1815. an das Großherzogthum abgekre- 
tenen Landestheile 
auf #für Preußen, und 
#### für Weimar-Eisenach, und 
b) in Betreff der durch die Konvention vom 22iten September 1815. abgetretenen Distrikte 
auf füür Preußen, und 
1###% für Weimar-Eisenach 
ermittelt worden. 
Hiernach erhält das Großherzogthum Weimar-Eisenach 
) von dem sichern Vermdgen die Summe von 
Jehn Tausend Vier Hundert und preißig Thalern 1 Gr. 11 Pf.“ 
nebst Zinsen von dem zinsbaren Vermdgens-Antheile vom 5ten Juni und resp. 1sten November 1815. 
an, in folgenden Valuten: 4 
1,785 Rthlr. 18 Gr. 10 Pf. in fünfprozentigen Hypotheken-Kapitalien, 
22 
2,500 : 6 -vierprozentigen dergleichen, 
281 8 )Ndereiprozentigen Steuerkredit-Scheinen, 
244 21 = 2 = dreiprozentigen Kammerkredit-Kassenscheinen, 
1046 4 -- 11 = zweiprozentigen dergleichen Scheinen, 
999 18 5 = KBnnzinsbaren dergleichen Scheinen, 
3,520 3 6 -beaar. 
10,430 Rthlr. 1 Gr. 11 Pf. wie oben. Hierzu 
2,122 2 = 5 -Jiuinsen bis Ostern 1826. gerechnet, 
12,551 Rthlr. 4 Gr. 5 Pf. Summe. 
b) von dem unsichern Vermigen bestehend in 
8,000 Rthlr. — Gr. — Pf. Kapitalien, 
15,6054 142 = 4 Zinsresten, 
63,654 Rthlr. 12 Gr. 4 Pf. überhaupt 
einen von dem was darauf eingehen wird, nach obigem Verhältniß zu berechnenden Antheil. 
Vergl#ung des §. 94. Da der Verpflegungs-Aufwand für die, nach dem öten Juni 1815. in den Sächsischen 
eeseg Straf-, Verlargungs , Irren= und Arbeits-Anstalten noch befindlich gewesenen, in das Großherzog= 
#W#mar, Else, thum Weimar-Eisenach gehbrigen Individuen, nach den durch den mehrerwöhnten Hauptvertrag ver- 
nachtiche Judi, glichenen Sätzen von resp. 120 Rthlr., 90 Rthlr. und 72 Rthlr. von Preußen vollständig an Sachsen 
vergütet worden ist; so ist sowohl in Bétreff dieser Kosten, als des, durch den Aufenthalt Weimar- 
Eisenachischer Individuen in den Preußischen Anstalten zu Lichtenburg und Langendorf verursachten 
Aufwandes, und endlich auch wegen der Uebernahme= und Transportkossen der an Weimar-Eisenach 
abgegebenen Personcn, mit Berücksichtigung der zwei verschiedenen Gebiets= Abtretungstermine des 
5ten Juni und 1sten November 1815. Berechnung gestogen und hierbei die Frage, welche Individuen 
in das Weimar-Eisenachische Gebiet gehdren, nach den zwischen Preußen und Sachsen diesfalls ange- 
wendeten Grundsätzen beurtheilt worden. In Gemäßheit dieser hierdurch genehmigten Berechnung hat 
die Großherzogliche Regierung die Summe von gvei 
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