Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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XIV. 
Stift Merse- Das Vermdgen der bei dem vormaligen Stiftskonsistorio zu Merseburg verwalketen sogenannten 
#erg Sche. Salzburger Kollektenkasse wird gleichfalls nach dem obbemerkten Verhältniß der Volkszahl der beiderseiti- 
Klieene gen Antheile des Stifts Merse urg getheit. Hiernach ehölt das Kdnigreich Sachsen 
4) an sicherem Vermbgen: 
3 Rihlr. 7 Gr. 2 Pf. von 500 Rthlr. à 5 Prozent zinsbar, 
= 1 = 00 à - 
222,1 
10 5 = 
“ 
- 7 
- - -54 2 Gr. 5 Pf. unzins bar. 
2) an unsicherem Vermbgen: 
33 Rthlr. 1 Pf. von 175 Rithlr. à 5 Prozent zinsbar, 
2 Kthlr. 4 Gr. J Pf. von 11 Rthlr. 13 Gr. 1 Pf. unzinsbar, 
wogegen dasselbe die seit dem öten Juni 1815. nach Befinden aus dieser Kasse erhaltenen Zahlungen sich 
anrechnen zu lassen hate 
XV. 
tift Merse- Wegen des Stifts-Gymnasiums zu Merseburg, seiner Fonds, Bezöge und der mit demselben i 
rische, Krhmdung stehenden Stipendien-Stiftungen kommen beide Regicrungen Vergleichsweise dahin überein, 
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) die Koͤnigl. Preußische Regierung den Anspruͤchen auf einen Koͤnigl. Saͤchsischer Seits antheilig zu 
übernehmenden Beitrag zu den auf die Stift Merseburgische Rentkammer angewiesenen, zu Unter- 
haltung des Gymnasiums und Leistung gewisser Schulstwondien bestimmten, Geld= und Natural= 
Deputaten entsagk, und sich blos den Anspruch an die Stiftsstände des Kbnigl. Preußischen Stifts- 
Antheils wegen der aus der Stiftsbedürfniß = Kasse zum Gymnasium-Fonds zu bezahlenden 
Supplementsteucr-Zinsen vorbehält, den desfauf en Anspruch an die Stiftsstände des Kdniglich- 
Sächsischen Stiftsantheils aber der Königl. Sächsischen Regierung abtritt; wogegen diese 
nicht nur dem Anspruche auf Wiedererstattung der für die Zeit vom ten bis Zosten Juni 1815. 
aus dem Kbnigl. Sächsischen Landeszahlamte zu Berichtigung des baaren Stiftskammer-Beitrags 
an das Gymnassum bezahlten 37 Rehlr. 14 Gr. 6 Pf., sondern auch allen sonstigen Ansprüchen 
an das Vermdgen des Gymasiums entsagk, sowohl 
das Kollaturrecht der Stadt Zwenkau auf zwei, bisher von dem dasigen Stadtrathe vergebene, 
für Schüler des gedachten Gymnasiums bestimmte, Stipendien und den Antheil, welcher von vier 
dergleichen Schulstipendien, so bisher von den Stiftsständen vergeben wurden, auf den Königl. 
Scchsischen Stift6-Anthril kommen würde, dem Herzogthum Sachsen dergesialt abtritt, daß die 
Kbnigl. Sichsische Regierung die diesfallsige Entschädlgung der Stadt Zwenkau, und des Kbnigl. 
Sächsischen Theils der Scifksstände, ohne weiteren Anspruch, übernimmt. 
Es wird jedoch den Eingebornen des Kbnigl. Sachsischen Stifts-Antheils, wenn sie das Merse- 
burger Gymnasium besuchen wollen, nicht nur das Recht hierzu, sondern auch die rechtliche Fähig- 
keit, an den ihnen solchenfalls vor der Landestheilung zugestandenen Vortheilen und Benefizien, 
jedoch mit Ausschluß derer, welche aus den vorstehend abgetretenen Kollaturrechten hergeleitet 
werden knnten, unter den, in der jedesmaligen Phierrofin gegründeten, Voraussetzungen, 
Theil zu nehmen, in soweit zugestanden, daß ihnen, wenn sie sich sonst hierzu qualifiziren, ihre 
nunmehrige Eigenschaft als Ausländer nicht entgegen stehen soll. 
5) Das Blr bingiche Schulstipendium verbleibt fernerhin in der bisherigen Maaße dem Gymnasio, 
und wird zu den Lokalstiftungen des Herzogthums gerechnet. 
  
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XVI. 
Stift Merse- Bei dem Stift Merseburgischen Schulverbesserungs-Fonds kommt auch die Volkszahl der 
burgischer beiderseitigen Antheile des Stifts Merseburg als Theilungs-Maaßstab in Anwendung. 
Schulverdes- Hiernach hat das Koͤnigreich Sachsen 
serungsfonds. 1) # erhalten: greich Sachs 
120 Rthlr. 4 Gr. inhundert und zwanzig Thaler 4 Gr. vom sichern unzinsbaren Vermdgen; 
848 Rthlr. 16 Gr. 10 Pf. Achthundert acht und vierzig Thaler 16 Gr. 10 Pf. vom unsichern, zu 
5 Prozent zinsbaren, Vermbgen; 
16 Rthlr. 9 Pf. Sechszehn Thaler und 9 Pf. von den unsichern Zinsrückständen des vorerwähnten 
zinsbaren Vermdgens; 
83 Rthlr.
	        
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