Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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142  Rehlr.  22  Gr.  d  Pf.  Einhundert  zwei  und  vierzig  Thaler  22  Gr.  6  Pf.,  von  den  sicheren  zu
4  Prozent  zinsbaren  Mktivis.
B.  An  unsicherm  Vermdgen.
612  Rthlr.  17  Gr.  8  Pf.  Achthundert  und  zwolf  Thaler  17  Gr.  8  Pf.,  von  unsichern  zu  5  Prozent
zinsbaren  Aktivis;
284  Rehlr.  11  Gr.  Zweihundert  vier  und  achtzig  Thaler  11  Gr.,  von  den  unsichern  zu  4  Prozent
zinsbaren  Aktivis.  "„
C.  An  Natural-Vorräthen  aus  dem  Böcherverlag  des  Waisenhauses:
40  Exemplare  Gesangbücher  klaren  Druckes  auf  Schreibpapier,
21  dergleichen  auf  ordinaires  Papier,
52  Exemplare  Spruchbücher,
7  Exemplare  Passionsgesänge,
außer  den  nach  demselben  Verhältniß  zu  berechnenden  Antheilen  an  den  auf  weiterer  Ermittelung
  beruhenden  Exemplaren  von  Gesangbüchern  groben  Druckes,  und  von  gedruckten  Waisenhaus-Nachrichten;
  hierüber  hat  das  Kdnigreich  noch  zu  erhalten:

r)  den  verhältnißmätzigen  Antheil  von  dem,  was  nach  Besinden  von  den  ausstehenden  Lotterie-Resten
noch  eingehen  sollte,  welcher  Antheil,  nach  Abzug  der  aufgewendeten  Kosten  und  des  auf  die  Stadt
Merseburg  kommenden  Theils,  nach  obigem  Verhältniß  zu  theilen  sepn  würde;

b)  die,  auf  die  Zeit  nach  dem  Zosten  Juni  1815.  aus  dem  Kbnigreich  etwa  noch  zum  Waisenhaus
geslossenen  Bezügce.

Dagegen  hat  das  Kbnigreich  noch  zu  vertreten  und  sich  anrechnen  zu  lassen:

a)  21  Rehlr.  5  Gr.  Rentkammerbeitrag  auf  den  Termin  Pfingsten  1815.,  in  sofern  dessen  bereits  erfolgte
Brchtigunz  nicht  durch  Quittung  nachgewiesen  werden  kann;

b)  88  Rehlr.  4  Gr.  4.  Pf.  antheiligen  Beitrag  zu  den  unzinsbaren  Passivis;

P)die  Alimentationskosten  für  die  am  Isten  Juli  1815.  im  Waisenhaus  gewesenen  Kinder  aus  dem
Kdnigl.  Sächsischtn  Stiftsantheil,  für  jedes  jährlich  65  Rthlr.  vom  gedachten  Tage  an  bis  zur
Entlassung  aus  dem  Waisenhaus;

d)  den  im  Verhältniß  der  Theilnahme  des  Kdnigreichs  an  dem  Vermögen  zu  berechnenden  Antheil,  an
den  auf  Eintreibung  des  unsicheren  Vermdgens  verwendeten  Kosten,  auch,  da  übrigens  nach  dieser
Auseinandersetzung  die  Theilnahme  der  Stände  des  Kbnigl.  Saächsischen  Stiftsantheils  an  der  Ausuͤbung
  des  ständischen  Kollaturrechts  von  vicr  Stellen  wegfällt,  dieselben  deshalb  abzufinden,  und
die  Kbnigl.  Preußische  Regierung  gegen  alle  diesfallsige  Ansprüche  zu  vertreten.

XX.
Bestimmun  Jede  der  beiden  Regierungen  hat  von  den  ihr  im  Vorstehenden  überwiesenen  Antheilen  an  dem
wegen  der  s  zinsbaren  beweglichen  und  zu  Kapital  erhobenen  unbeweglichen  Vermdgen  einer  Stiftung  auch  die  Zinsen
Ilnsen  der  nach  den,  bei  den  Kapitalantheilen  angegebenen,  oder  den  seit  der  geschehenen  Ausmittelung  des  Vermdgens
Antdeile  am  jeder  Stiftung,  veränderten  Zinsfüßen,  in  so  weit  nicht  seit  dem  im  Einverständniß  der  beiderseitigen
zinsbaren  Behtrden,  ein  Erlaß  an  rückständigen  Zinsen  bewilligt  worden  ist,  und  in  so  weit  vom  unsichern  Vermdgen
ermogen.  Uberhaupt  Zinsen  zu  erlangen  sind,  vom  bten  Juni  1815.  an  zu  erhalten;  allein  bei  der  Jüger-Wittwenund
  Waisen-Versorgungskasse  (F.  VIII.)  tritt  dieser  Termin  schon  mit  dem  1  ten  Januar  1815.  und  bei
dem  Fonds  des  Waisenhauses  zu  Mersedurg  (S.  AlIX.)  erst  mit  dem  1sten  Juli  1815.  ein.
XXI.
Gegenseitige  Sobald  von  beiden  allerhcbsten  Regierungen  diese  Uebereinkunft  genehmigt  worden  ist,  soll  sofort
Gergenllen  eine  Berechnung  über  alle,  von  beiden  Reglerungen  in  derselben  übernommenen  Zahlungsverbindlichkeiten
epflogen,  und  dasjenige,  was  hiernach  der  eine  Theil  dem  andern  auszuliefern  und  herauszugeben  hat,
erichtigt  werden.

XXII.
#  uuelun  Nach  dieser  erfolgten  Vollziehung  werden  alle  Ansprüche,  welche  von  der  einen  Regie  ug  an  die
deitr,  Tonen,  andere  in  Beziehung  auf  die,  in  dieser  Konvention  erwähnten  Stiftungen  und  Fonds,  wegen  der  Theilun
  —  nahme  an  Genuß=  oder  Kollaturrechten,  er.  sonst  auf  irgend  eine  Weise  gemacht  werden  konnten,  so
Kasen-  weit  deshalb  nicht  ausdruͤcklich  besondere  Vorbehalte  im  Obigen  enthalten  sino,  für  beseinget  und  aufconn
  -wesgnt  gehoben  erklärt,  und  beide  Theile  verzichten  auf  alle  fernere,  in  dieser  Konvention  uucht  gegründete,
r  gereee  diesfallsige  Anforderungen,  so  wie  Kdnigl.  Preußischer  Seits  noch  besonders  allen  Ansprüchen  auf

Genuß=