Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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XIV.
Stift  Merse-  Das  Vermdgen  der  bei  dem  vormaligen  Stiftskonsistorio  zu  Merseburg  verwalketen  sogenannten
#erg  Sche.  Salzburger  Kollektenkasse  wird  gleichfalls  nach  dem  obbemerkten  Verhältniß  der  Volkszahl  der  beiderseiti-Klieene
  gen  Antheile  des  Stifts  Merse  urg  getheit.  Hiernach  ehölt  das  Kdnigreich  Sachsen
4)  an  sicherem  Vermbgen:
3  Rihlr.  7  Gr.  2  Pf.  von  500  Rthlr.  à  5  Prozent  zinsbar,
=  1  =  00  à  -

222,1
10  5  =

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-  7
-  -  -54  2  Gr.  5  Pf.  unzins  bar.
2)  an  unsicherem  Vermbgen:
33  Rthlr.  1  Pf.  von  175  Rithlr.  à  5  Prozent  zinsbar,
2  Kthlr.  4  Gr.  J  Pf.  von  11  Rthlr.  13  Gr.  1  Pf.  unzinsbar,
wogegen  dasselbe  die  seit  dem  öten  Juni  1815.  nach  Befinden  aus  dieser  Kasse  erhaltenen  Zahlungen  sich
anrechnen  zu  lassen  hate
XV.
tift  Merse-  Wegen  des  Stifts-Gymnasiums  zu  Merseburg,  seiner  Fonds,  Bezöge  und  der  mit  demselben  i
rische,  Krhmdung  stehenden  Stipendien-Stiftungen  kommen  beide  Regicrungen  Vergleichsweise  dahin  überein,
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)  die  Koͤnigl.  Preußische  Regierung  den  Anspruͤchen  auf  einen  Koͤnigl.  Saͤchsischer  Seits  antheilig  zu
übernehmenden  Beitrag  zu  den  auf  die  Stift  Merseburgische  Rentkammer  angewiesenen,  zu  Unterhaltung
  des  Gymnasiums  und  Leistung  gewisser  Schulstwondien  bestimmten,  Geld=  und  Natural=Deputaten
  entsagk,  und  sich  blos  den  Anspruch  an  die  Stiftsstände  des  Kbnigl.  Preußischen  Stifts-Antheils
  wegen  der  aus  der  Stiftsbedürfniß  =  Kasse  zum  Gymnasium-Fonds  zu  bezahlenden
Supplementsteucr-Zinsen  vorbehält,  den  desfauf  en  Anspruch  an  die  Stiftsstände  des  Kdniglich-Sächsischen
  Stiftsantheils  aber  der  Königl.  Sächsischen  Regierung  abtritt;  wogegen  diese
nicht  nur  dem  Anspruche  auf  Wiedererstattung  der  für  die  Zeit  vom  ten  bis  Zosten  Juni  1815.
aus  dem  Kbnigl.  Sächsischen  Landeszahlamte  zu  Berichtigung  des  baaren  Stiftskammer-Beitrags
an  das  Gymnassum  bezahlten  37  Rehlr.  14  Gr.  6  Pf.,  sondern  auch  allen  sonstigen  Ansprüchen
an  das  Vermdgen  des  Gymasiums  entsagk,  sowohl
das  Kollaturrecht  der  Stadt  Zwenkau  auf  zwei,  bisher  von  dem  dasigen  Stadtrathe  vergebene,
für  Schüler  des  gedachten  Gymnasiums  bestimmte,  Stipendien  und  den  Antheil,  welcher  von  vier
dergleichen  Schulstipendien,  so  bisher  von  den  Stiftsständen  vergeben  wurden,  auf  den  Königl.
Scchsischen  Stift6-Anthril  kommen  würde,  dem  Herzogthum  Sachsen  dergesialt  abtritt,  daß  die
Kbnigl.  Sichsische  Regierung  die  diesfallsige  Entschädlgung  der  Stadt  Zwenkau,  und  des  Kbnigl.
Sächsischen  Theils  der  Scifksstände,  ohne  weiteren  Anspruch,  übernimmt.
Es  wird  jedoch  den  Eingebornen  des  Kbnigl.  Sachsischen  Stifts-Antheils,  wenn  sie  das  Merseburger
  Gymnasium  besuchen  wollen,  nicht  nur  das  Recht  hierzu,  sondern  auch  die  rechtliche  Fähigkeit,
  an  den  ihnen  solchenfalls  vor  der  Landestheilung  zugestandenen  Vortheilen  und  Benefizien,
jedoch  mit  Ausschluß  derer,  welche  aus  den  vorstehend  abgetretenen  Kollaturrechten  hergeleitet
werden  knnten,  unter  den,  in  der  jedesmaligen  Phierrofin  gegründeten,  Voraussetzungen,
Theil  zu  nehmen,  in  soweit  zugestanden,  daß  ihnen,  wenn  sie  sich  sonst  hierzu  qualifiziren,  ihre
nunmehrige  Eigenschaft  als  Ausländer  nicht  entgegen  stehen  soll.
5)  Das  Blr  bingiche  Schulstipendium  verbleibt  fernerhin  in  der  bisherigen  Maaße  dem  Gymnasio,
und  wird  zu  den  Lokalstiftungen  des  Herzogthums  gerechnet.

 

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XVI.
Stift  Merse-  Bei  dem  Stift  Merseburgischen  Schulverbesserungs-Fonds  kommt  auch  die  Volkszahl  der
burgischer  beiderseitigen  Antheile  des  Stifts  Merseburg  als  Theilungs-Maaßstab  in  Anwendung.

Schulverdes-  Hiernach  hat  das  Koͤnigreich  Sachsen
serungsfonds.  1)  #  erhalten:  greich  Sachs
120  Rthlr.  4  Gr.  inhundert  und  zwanzig  Thaler  4  Gr.  vom  sichern  unzinsbaren  Vermdgen;
848  Rthlr.  16  Gr.  10  Pf.  Achthundert  acht  und  vierzig  Thaler  16  Gr.  10  Pf.  vom  unsichern,  zu
5  Prozent  zinsbaren,  Vermbgen;
16  Rthlr.  9  Pf.  Sechszehn  Thaler  und  9  Pf.  von  den  unsichern  Zinsrückständen  des  vorerwähnten
zinsbaren  Vermdgens;
83  Rthlr.