Die im F. 65. der Verordnung, wegen Organisation der General-Kom-
missionen vom 20ten Juni 1817. und in den #. 25 — 88. des Gesetzes über die Aus-
führung der Gemeinheicstheilungs= und Ablösungs-Ordnungen vom 7en Jmi1821.
borgeschriebene Bestätigung der General-Kommission, ist daher in den obengedach-
ten Fällen ferner nicht erforderlich, und wird die desfallsige Bestimmung insoweit
bierdurch ausdrücklich aufgehoben.
Alle in vorbemerkten Fällen bei Publikation dieser Bestimmungen schon abge-
schlossenen und von der General-Kommission noch nicht bestätigeen Verträge (es
mögen solche bei der General-Kommission bereits zur Prüfung vorliegen oder
nicht), werden nicht von dieser bestätigt, sondern zur Ertheilung der vorgeschriebenen
Genehmigung an die Regierung und Provinzial-Schul-Kollegien abgegeben.
XlII. Da über einzelne Punkke des mit der Instruktion vom 26 sten Oktober
1817. publizirten Auszuges aus der Verordnung vom 26sten Dezember 1808.
Zweifel entstanden sind, so setze Ich in dieser Beziehung zugleich Folgendes fest:
a) ad §. 42. Was sub No. 2., 3. und 4. dieses §F. von den Rechten des Fiskus
aus Verträgen, mit seinen Pchtern geschlossen, gesagt ist, sindet auch An-
wendung auf Verträge, welche Namens der, unker unmitkelbarer Verwaltung
der Regierungen oder der Provinzial-Schul-Kollegien stehenden Inflitute,
mit Privatpersonen abgeschlossen sind, sofern letztere in den Kontrakten sich
dieser Bestimmung ausdrücklich unterworfen haben; '
sd5.48.dasdenReicrungenzugestandcncfiskalischcExekukionsrcchtersircckt
sich auch bis zu der Person des Exequendi, und kann derselbe daher gesängich
eingesetzt werden. Wegen rückstandiger direkter oder grundherrlicher Abgaben,
zu deren Einziehung sich kein Objekt im Vermögen des Abgabenpflichtigen vor-
findet, soll dessen persbnliche Verhaftung von den Regierungen aber nicht ver-
fügt werden.
Den Regierungen steht es zu, vermöge der ihnen beigelegten allgemeinen
Befugniß, in einzelnen Angelegenheiten ihres Ressorts, ben Juftiz-Unterbe-
hörden Aufträge 9 machen, und sie zu deren Befolgung anzuhalten, voraus-
gesetzt, daß die Nann der den Gerichten zu machenden Aufträge von der Art
ist, daß sie nicht mit solchen belastet werden, die ihrer Bestimmung fremd und
resp. entgegen sind; in Civil-Prozessen, wo Fiskus Parkhei ist, findet nur die
Reguisition statt. Bei fiskalischen Erxekutionen sollcn die Regicrungen die Hülfe
der Gerichte, als Ausnahme von der Regel, aber nur dann in Anspruch neh-
men, wenn es ihnen selbst an eigenen Organen zur Erckutions-VWollstreckung,
oder, un Falle der Verhaftung des Exequendi, an einem eigenen Lokale zur
Aufnahme des Verhaftcten fehlkt.
Da übrigens die Verwaltungsbehörden das Recht und die Liguidität des bei-
zutreibenden Objekts allein zu beurtheilen vermögen, und dasür verantwortlich
sind, so kann die Berufung des Erequendi auf gerichtliches Gehör, über seine
Verpflichtung zur Zahlung der Prästation, auch die Exekutions-WVollsireckung,
se ost gegen die Person, nicht sistiren.
Wenn indeß in einem solchen Falle, wo die Verwaltungsbehörde nach den
besiehenden gesetzlichen Bestimmungen, zur persönlichen Verbaftung des Schuld-
ners
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