ners schreitet, von Seiten desselben Einwendungen gegen die Forderung erhoben
werden; so ist die Verwaltungsbehoͤrde zwar berechtigt, den Schuldner, seines
Widerspruchs unerachtet, zur Haft bringen zu lassen: es liegt ihr jedoch ob, die
Sache sofort an die kompetente Gerichtsbehoͤrde gelangen zu lassen, damit die-
selbe über die Fortdauer oder Relaxation des Arrests, nach §. 70. seJ. Tit. 29.
der Prozeß-Ordnung, verfahre und erkenne.
Nach demselben S. 48. des Anhanges zur Negierungs-Instruftion vom 23sten
Oktober 1817., sind die Regierungen bei Amvendung des fiskalischen Erekutions-
Rechts auf die Exekutionsmittrel verwiesen, welche die allgemeinen Gesetze an-
ordnen. Als eines solchen erwähnt zwar die Allgemeine Gerichts-Ordnung
der Verpachtung ganzer Güter nicht. Da indeß die Erfahrung lehrt, daß der
Modus executionis durch Sequestration selten zum Ziele führt, und keinem
von beiden Theilen, wegen der damit verbundenen bedeutenden Kosten, Vortheile
briygt, so bestimme Ich: daß die Verpachtung der Oomainen, Erbpachtgüter,
der bduerlichen Besitzungen, und, unter Umständen nach dem Urtheil der Ver-
waltungs-Behörden, selbst die Wiederverpachtung bloß verzeitpachteter Do-
mainen, im Wege der Exekution gestattet seyn soll. Als Marimum der Zeit,
auf welche eine solche Verpachtung öffentlich im Wege der Exekution geschehen
kann, setze Ich drei Jahre fest; es müßte denn der Schuldner selbst in eine
raͤngere Pachtzeit einwilligen.
Ist nach Ablauf des Termins indeß der beabsichtete Zweck nicht erreicht,
dann ist eine Wiederverpachtung unter gleichen Modalitäten ebensalls zulssig.
Haben die Regierungen im Wege einer von ihnen verhängten Exekution, Aktiv-
Forderungen in Beschlag genommen, deren Einziehung sodann nach den Vor-
schriften des Gesetzes vom 4ten Juli 1822. erfolgen soll; so wird die in den
. 2. und 3. dieses Gesetzes gedachte Verfügung nicht von den Gerichten, son-
dem von den Regierungen selbst an die mil der Ginziehung beauftragte fiska-
lische Behörde erlassen.
Die im Verfolg der neuen Organisation der Regierungen entworfene (hier
anliegende) Anweisung zur Geschäftsführung habe Ich genehmigt und vollzogen.
Es sollen die Regierungen nach deren Inhalt punktlich verfahren, und soweit die
Bestimmungen der gegenwärtigen Order und dieser neuen Anweisung zur Geschäfts-
führung, der Regierungs-Instruktion vom 23hen Oktober 1817. entgegen, etwas
fesisetzen, kommen deren Anordnungen nicht mehr zur Amvendung; sonst bleibt sie
ferner zu befolgen.
Berlin, den Zusten Dezember 1825,
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsminisierium.