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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 4.—
. 993.)
Tarif
zur Erhebung des Fährgeldes für die Fahranstalt zu Alt-Lietzegbricke, im Frank-
furter Regierungsbezirk. Vom 21sten März 1826.
1) (hür ein Pferd, mil oder ohne Führer, oder wenn es an-
gespannt isitH.. .
2) Fuͤr einen Ochsen, Bullen, Kuh, Stier oder Ferse. .. ...
3) Fuͤr ein Kalb, einen Hammel, Schaaf oder Lamm .......
4) Fuͤr ein Schwein ohne Unterschied ..................... .
5) Fuͤr ein jedes Pferd vor einem Frachtwagen
6) Für einen Fußginwer . . .. .
Ausnahmen.
Fährgeld wird nicht erhoben:
a) von Königlichen und den Prinzen des Königlichen Hauses gehörigen Pfer-
den oder Wagen, wenn sie mit eigenen Zugthieren bespannt sind;
b) von Fuhrwerken und Reitpferden, welche Regimenter oder Kommando's
beim Marsche mit sich führen, so wie von Lieferungswagen für die Armeen
und Festungen im Kriege, und von Offizieren zu Pferde im Dienste; im-
gleichen von den Fuhrwerken und Zugthieren, welche Kriegsvorspann leisten,
und sich durch den Fuhrbefehl legitimiren;
Pc) von Königlichen Kuriers und denen fremder Mächte, von reitenden Posten,
desgleichen von leer zurückgehenden Postlfuhrwerken und Pferden. Für die
ledig zurückgehenden Extrapostpferde aber, muß der mit Erkrapost Reisende
zugleich mit bezahlen;
d) von der Oslpreußischen fahrenden Post dagegen werden für einen jeden
dieselbe begleitenden Beiwagen Zehn Silbergroschen gezahlt, wofür aber
auch die ledig zurückkehrenden Beiwagen und Pferde frei passiren;
Jahrgang 1826. No. 4. — (No. 993—9960.) E e) von
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