Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Co.  992.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  19cen  März  18326.,  wegen  Herabsetzung  des
Porto  für  Golb  und  Sendungen  von  Wertbstücken,  und  zu  bewilligender
Porto-Restitutionen  bei  kaufmännischen  Geld=  und  Packetsendungen.

A-#  Ihren  gemeinschaftlichen  Antrag  vom  1sten  und  15ten  Mälz  d.  J.,  genehmige
  Ich,  daß  zur  Erleichterung  des  kaufmännischen  Verkehrs,  die  Porto-Tare
für  Sendungen  in  Golde  auf  die  Hälfte  des  Porto  für  Silbergeld  (F.  32.  des
Porto-Regulativs  vom  18ten  Dezember  1824.)  herabgesetzt  werde.  Auch  auf
Werthstücke  soll  diese  ermäßigte  Porto-Tare  Anwendung  finden,  in  sofern  das
Porto  dafür  nach  dem  Gewichte  C.  23.  des  gedachten  Porto-Regulatios)  nicht
mehr  beträgt.  Fernen  errheile  Jch  dem  General=  Postmeister  die  Befugniß,
Porto-Restitutionen  in  folgender  Art  zu  bewilligen.

Für  Sendungen  in  Silbergeld:

a)  bei  einer  jährlichen  Versendungs-Summe  von  25,000  Thalern  an,  bis
50,000  Thaler,  soll  10  Prozent  Erlaß  vom  Porto  Statt  finden;
b)  über  50,000  Thaler  15  Prozent.
Für  Packet-Sendungen-#a)
  bei  einem  Gewichtsberrage  von  jährlich  10,000  Pfund  an,  bis  20,000
Pund,  follen  ebenfalls  10  Prozent  an  Porto  erlassen  werden,  und
b)  über  20,000  Pfund  15  Prozent.

Bedingung  bei  den  Sendungen  in  Silbergeld  isi:  daß  die  jährliche  Total-Summe
  nur  aus  einzelnen  Sendungen  von  500  Thalern  und  darüber  besiehen
darf;  und  bei  Packet-Sendungen:  daß  nur  einzelne  Packete  von  10  Pfund  und
darüber  bei  der  Summirung  des  jährlichen  Gewichts-Betrages  in  Anschlag
gebracht  werden  dürfen.  Werthstücke,  wofür  das  Porto  nach  der  Gold-Powo=Tare
  zu  erheben  ist,  bleiben  von  dieser  Porro-Resiitution  ganz  ausgeschlossen.

Berlin,  den  19ten  März  1826.
Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staatsminister  Grafen  v.  Lottum.,
und  den  General-Postmeister  v.  Nagler.