Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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Geset= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
No. 7..— 
  
No. 1005.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 29sten Mai 1826., wegen Aufhebung der 
General-Kontrolle der Finanzen und Elnrichtung einer Staats-Buch- 
halterei. 
N.##% durch die Errichtung der General-Kontrolle, mittelst Verordnung 
vom 3ten November 1817., die beabsichtigte Aufstellung einer klaren Uebersicht 
des Staatshaushalts, Gleichstellung der Ausgaben mit den Einnahmen, und 
die Unterordnung der einzelnen Verwaltungszwecke, unter die Zwecke und Mirtek 
der Staaksverwaltung im Allgemeinen vollständig erreicht worden; so finde Ich 
es, nach den durch die neueren Verordnungen den Ministerien und Provinzial= 
Verwalcungsbehörden beigelegten Befugnissen, und besonders bei der, dem 
Finanzminister obliegenden Verantworklichkeit, in Beziehung auf die Einnahmen 
und Ausgaben der ganzen Staatsverwaltung, angemessen, die General-Konrrolle, 
wie hiermit geschieht, aufzuheben. Ich bezeige dabei dem bisherigen Chef der- 
selben und dem Oirektor, welcher dieser Behörde seit ihrer Errichtung vorgestanden 
hat, Meine vollkommene Zufriedenheit mit den Erfolgen, welche die angestrengten 
Arbeiten derselben gehabt haben. Behufs der, der General-Kontrolle bisher 
obgelegenen, Zusammenstellungen der Uebersichten des Staatsvermögens, der 
Staats-Einnahmen und Ausgaben, in Vergleichung mit den Etats, soll eine 
Staats-Buchhalterei sofort gebildet werden, deren erster Chef der Staatsminister, 
welcher bei Mir den Vortrag in Verwaltungs-Angelegenheiten hat, für jetzt der 
Staatsminister, General-Lieutenant Graf von Lottum, der zweite Chef aber 
der Finanzminister, für jetzt der Staatsminister von Mots, seyn soll, dessen 
Stellung es erfordert, allgemeine Kenntniß von den Ergebnissen der Verwaltung 
zu erhalten. Durch diese Behörde werden Mir alljahrlich die Uebersichten der 
Etats-Aufsiellungen, so wie der in der Wirklichkeit stattgefundenen Einnahmen 
und Ausgaben vorgelegt, zu welchem Behuf sämmtliche Verwaltungsbehörden 
ihre Abschlüsse an dieselbe gelangen lassen, und ihr das Recht und die Verpflichtung 
zustehr, die erforderlichen Erläuterungen darüber von denselben zu erfordern. Die 
Etatsfertigung soll den Ministern und obersten Verwaltungs-Chefs unter ihrer 
Isbrgang 1826. No. 7. — (No. 1005 — 1005.) J Ver- 
(Ausgegeben zu Berlin den Iten Juni 1826.)
	        
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