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Geset= Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
No. 7..—
No. 1005.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 29sten Mai 1826., wegen Aufhebung der
General-Kontrolle der Finanzen und Elnrichtung einer Staats-Buch-
halterei.
N.##% durch die Errichtung der General-Kontrolle, mittelst Verordnung
vom 3ten November 1817., die beabsichtigte Aufstellung einer klaren Uebersicht
des Staatshaushalts, Gleichstellung der Ausgaben mit den Einnahmen, und
die Unterordnung der einzelnen Verwaltungszwecke, unter die Zwecke und Mirtek
der Staaksverwaltung im Allgemeinen vollständig erreicht worden; so finde Ich
es, nach den durch die neueren Verordnungen den Ministerien und Provinzial=
Verwalcungsbehörden beigelegten Befugnissen, und besonders bei der, dem
Finanzminister obliegenden Verantworklichkeit, in Beziehung auf die Einnahmen
und Ausgaben der ganzen Staatsverwaltung, angemessen, die General-Konrrolle,
wie hiermit geschieht, aufzuheben. Ich bezeige dabei dem bisherigen Chef der-
selben und dem Oirektor, welcher dieser Behörde seit ihrer Errichtung vorgestanden
hat, Meine vollkommene Zufriedenheit mit den Erfolgen, welche die angestrengten
Arbeiten derselben gehabt haben. Behufs der, der General-Kontrolle bisher
obgelegenen, Zusammenstellungen der Uebersichten des Staatsvermögens, der
Staats-Einnahmen und Ausgaben, in Vergleichung mit den Etats, soll eine
Staats-Buchhalterei sofort gebildet werden, deren erster Chef der Staatsminister,
welcher bei Mir den Vortrag in Verwaltungs-Angelegenheiten hat, für jetzt der
Staatsminister, General-Lieutenant Graf von Lottum, der zweite Chef aber
der Finanzminister, für jetzt der Staatsminister von Mots, seyn soll, dessen
Stellung es erfordert, allgemeine Kenntniß von den Ergebnissen der Verwaltung
zu erhalten. Durch diese Behörde werden Mir alljahrlich die Uebersichten der
Etats-Aufsiellungen, so wie der in der Wirklichkeit stattgefundenen Einnahmen
und Ausgaben vorgelegt, zu welchem Behuf sämmtliche Verwaltungsbehörden
ihre Abschlüsse an dieselbe gelangen lassen, und ihr das Recht und die Verpflichtung
zustehr, die erforderlichen Erläuterungen darüber von denselben zu erfordern. Die
Etatsfertigung soll den Ministern und obersten Verwaltungs-Chefs unter ihrer
Isbrgang 1826. No. 7. — (No. 1005 — 1005.) J Ver-
(Ausgegeben zu Berlin den Iten Juni 1826.)