Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Der  Betrag  wird  nach  vorgängiger  unter  Juziehung  des  Besitzers  zu  bewirkender
  Absäßung  von  dem  Vor  ande  festgesetzt  und  ausgezahlt.

Ueber  die  Hôhe  der  Vergütung  ist  innerhalb  vier  Wochen  nach  erfolgter
Bekanntmachung  des  festgesetzten  Bekrages  der  Rechtsweg  zulässig.

Wer  auf  diesen  verzichten  will,  kann  binnen  gleicher  Frist  Rekurs  an  die
Regierung  einlegen.

Die  Uebergabe  der  Grundstücke  und  die  Ausführung  der  Bauten  wird
durch  die  Ermittelung  der  Entschädigung  nicht  aufgehalten.

Die  vorstehenden  Vorschriften  gelten  auch  für  die  Ausföhrung  der  im
K.  J.,  letztes  Alinea,  gedachten  Verbesserungsanlagen.  ·

g.  5.

Die  Kosten  der  Herstellung  der  Anlage  G.  2.)  werden  von  allen  dabei
betheiligten  Niederungsinteressenten  nach  einem  besonderen  Kataster  durch  Geldbeiträge
  nach  Maaßgabe  des  durch  die  Melioration  für  einen  Jeden  abzuwendenden
  Schadens  oder  herbeizuführenden  Vortheils  aufgebracht.

Zur  Feststellung  der  betheiligten  Grundslücke  und  des  Beitragsverhältnisses
derselben  ist  ein  Katasier  anzufertigen,  in  welchem  die  Grundstücke  nach  Maaßgebe
  des  ihnen  durch  die  Melioration  erwachsenden  Vortheils  in  drei  Wasserassen

  zu  theilen  sind.
ie  Grundslücke  der  I.  Klasse  werden  mit  ihrer  vollen  Fläche,  die  Grundstücke
  II.  Klasse  mit  zwei  Drittel,  die  Grundstücke  III.  Klasse  mit  ein  Drittel
ihres  wirklichen  Flächeninhalts  herangezogen.  Erhebliche  Verschiedenheiten  in
der  Bonitat  und  Nutzungsart  der  Grundstüäcke  in  einer  und  derselben  Klasse
werden  durch  Herabsetzung  in  eine  andere  Klasse  ausgeglichen.

Das  Kataster  wird  von  dem  Regierungskommissarius  aufgestellt,  welcher
dabei  zwei  nach  Anhörung  der  Vorschläge  des  Verbandsvorslandes  von  ihm  zu
wählende  Sachverständige  zuzieht  und  sich  bei  den  örtlichen  Einschätzungen  durch
einen  Feldmesser  vertreten  lassen  kann.

Behufs  der  definitiven  Feststellung  des  Katasters  ist  dasselbe  von  dem
Kommissarius  dem  Vorstande  vollständig,  der  betheiligten  Domaine  und  den
Gemeindevorsiänden  ertraktweise  mitzutheilen  und  ist  zugleich  im  Amtsblatte
der  Regierung  zu  Magdeburg  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu  machen,
innerhalb  welcher  das  Kataster  von  den  Betheiligten  bei  den  Gemeindevorstäanden
  und  dem  Kommissarius  eingesehen  und  Beschwerde  dagegen  bei  dem  letzteren
  angebracht  werden  kann.

Die  eingehenden  Beschwerden,  welche  auch  gegen  die  Anzahl  und  das
Verhältni-#  der  Katasterklassen  gerichtet  werden  können,  sind  von  dem  Kommissarius
  unter  Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  eines  Mitgliedes  des  Vorstandes
und  der  erforderlichen  Sachverständigen  zu  untersuchen.

Die  Sachverständigen  sind  hinsichtlich  des  Nivellements  und  der  sonstigen
Vermessung  ein  vereideter  Feldmesser  oder  nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,
binsichtlich  der  Bonität  und  Einschatzung  zwei  ökonomische  Sachverständige,
denen  bei  Streitigkeiten  in  Betreff  der  Ueberschwemmungsverháltnisse  ein  Wasserbauverständiger
  beigrordnet  werden  kann.

Alle  diese  Sachverständigen  werden  von  der  Fegierung  ernannt.

CWe#.  006.)  Mit