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Der Betrag wird nach vorgängiger unter Juziehung des Besitzers zu bewirkender
Absäßung von dem Vor ande festgesetzt und ausgezahlt.
Ueber die Hôhe der Vergütung ist innerhalb vier Wochen nach erfolgter
Bekanntmachung des festgesetzten Bekrages der Rechtsweg zulässig.
Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Rekurs an die
Regierung einlegen.
Die Uebergabe der Grundstücke und die Ausführung der Bauten wird
durch die Ermittelung der Entschädigung nicht aufgehalten.
Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für die Ausföhrung der im
K. J., letztes Alinea, gedachten Verbesserungsanlagen. ·
g. 5.
Die Kosten der Herstellung der Anlage G. 2.) werden von allen dabei
betheiligten Niederungsinteressenten nach einem besonderen Kataster durch Geldbeiträge
nach Maaßgabe des durch die Melioration für einen Jeden abzuwendenden
Schadens oder herbeizuführenden Vortheils aufgebracht.
Zur Feststellung der betheiligten Grundslücke und des Beitragsverhältnisses
derselben ist ein Katasier anzufertigen, in welchem die Grundstücke nach Maaßgebe
des ihnen durch die Melioration erwachsenden Vortheils in drei Wasserassen
zu theilen sind.
ie Grundslücke der I. Klasse werden mit ihrer vollen Fläche, die Grundstücke
II. Klasse mit zwei Drittel, die Grundstücke III. Klasse mit ein Drittel
ihres wirklichen Flächeninhalts herangezogen. Erhebliche Verschiedenheiten in
der Bonitat und Nutzungsart der Grundstüäcke in einer und derselben Klasse
werden durch Herabsetzung in eine andere Klasse ausgeglichen.
Das Kataster wird von dem Regierungskommissarius aufgestellt, welcher
dabei zwei nach Anhörung der Vorschläge des Verbandsvorslandes von ihm zu
wählende Sachverständige zuzieht und sich bei den örtlichen Einschätzungen durch
einen Feldmesser vertreten lassen kann.
Behufs der definitiven Feststellung des Katasters ist dasselbe von dem
Kommissarius dem Vorstande vollständig, der betheiligten Domaine und den
Gemeindevorsiänden ertraktweise mitzutheilen und ist zugleich im Amtsblatte
der Regierung zu Magdeburg eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen,
innerhalb welcher das Kataster von den Betheiligten bei den Gemeindevorstäanden
und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem letzteren
angebracht werden kann.
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die Anzahl und das
Verhältni-# der Katasterklassen gerichtet werden können, sind von dem Kommissarius
unter Zuziehung der Beschwerdeführer, eines Mitgliedes des Vorstandes
und der erforderlichen Sachverständigen zu untersuchen.
Die Sachverständigen sind hinsichtlich des Nivellements und der sonstigen
Vermessung ein vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor,
binsichtlich der Bonität und Einschatzung zwei ökonomische Sachverständige,
denen bei Streitigkeiten in Betreff der Ueberschwemmungsverháltnisse ein Wasserbauverständiger
beigrordnet werden kann.
Alle diese Sachverständigen werden von der Fegierung ernannt.
CWe#. 006.) Mit