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Co. 1023.) Bekanntmachung, wegen Aufhebung bes Abschosses mit den Koͤnigrelchen
Schweden und Norwegen. Vom Jüsten Jull 1826.
D. von Seiten der Königlich = Schwedischen Regierung in Betreff der Auf-
hebung des Abschosses beschlossen worden ist:
„daß gegen alle Staaten, welche die Reziprozitaͤt beobachten werden,
„die Abschoßfreiheit dahin bestehen soll, daß weder in Schweden noch
„in Norwegen von auswärts gehenden Erbschaften der Abschoß Cos
„detractus, Gabella hereditaria) gefordert werden soll, die Erhe-
„bung möge dem Fiskus oder einem Privatberechtigten zustehen,“
Seine Königliche Majestät aber durch die Allerhöchste Kabinersorder vom 1 ##e#n—
Apy#il 1822. zu bestimmen geruhet haben, datz gegen sämmtliche fremde Staa-
ten, in denen das Jus derractus nicht mehr zur Amwendung kömmt, forthin
auch diesseits kein Abschoß genommen werden soll; so sind scmmtliche König-
liche Provinzialbehörden angewiesen worden, genau dahin zu sehen, daß gegen
Schweden und Norwegen in keinem Falle Abschoß erhoben werde, die Erhebung
möge dem Fiskus oder Privat-Abschoßberechtigten zustehen.
Diese der hiesigen Königlich -Schwedischen Gesandtschaft bereits mitge-
theilte Verfügung, wird hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 3üsten Juli 1826.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
v. Schönberg.
(o. 1024.)