Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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No.  1024.)  Diesseitige  Ministerial-Erkltrung  vom  1  ten  August  1826.,  betreffend  dle
zur  Verhütung  der  Forftfrevel  in  den  Grenz-Walbungen  zwischen  der
Königlich  -Preußischen  und  der  Landgräflich-  Hescn·  Hombergischen  Regierung
  verabredeten  Maaßregeln.

N.  die  Königlich-Preußische  Regierung  mit  der  Landgräflich=  Hessen-Homburgischen
  Regierung  übereingekommen  ist,  wirksamere  Maaßregeln  zur
Verhütung  der  Forstfrevel  in  den  Grenz-Waldungen  gegenseitig  zu  treffen,
erklären  beide  Regierungen  Folgendes:

Artikel  1.

Es  verpflichtet  sich  sowohl  die  Königlich-Preußische  als  die  Landgraͤflich-Hessen-
  Homburgische  Regierung,  die  Forstfrevel,  welche  ihre  Unterthanen  in
den  Waldungen  des  andern  Gebiets  veruͤbt  haben  moͤchten,  sobald  sie  davon
Kenntniß  erhaͤlt,  nach  denselben  Gesetzen  zu  untersuchen  und  zu  bestrafen,  nach
welchen  sie  untersucht  und  bestraft  werden  würden,  wenn  sie  in  inländischen
Forsten  begangen  worden  wären.

Artikel  2.

Von  den  beiderseitigen  Behörden  soll  zur  Entdeckung  der  Frevler  alle
mögliche  Hülfe  geleistet  werden,  und  namentlich  wird  gestattet,  daß  die  Spur
der  Frevler  durch  die  Foͤrster  oder  Waldwaͤrter  bis  auf  eine  Stunde  Entfernung
von  der  Graͤnze  verfolgt,  und  Haussuchungen,  ohne  vorherige  Anfrage  bei  den
Landraͤthlichen  Behoͤrden  und  Aemtern,  auf  der  Stelle,  jedoch  nur  in  Gegenwart
  und  nach  der  Anordnung  des  zu  diesem  Behufe  muͤndlich  zu  requirirenden
Buͤrgermeisters  oder  Ortsschultheißen,  vorgenommen  werden.

Artikel  3.

Bei  diesen  Haussuchungen  muß  der  Ortsvorstand  sogleich  ein  Protokoll
aufnehmen,  und  ein  Exemplar  dem  requirirenden  Angeber  einhändigen,  ein
zweites  Exemplar  aber  seiner  vorgesetzten  Behörde  (Landrath  oder  Beamten)
übersenden,  bei  Vermeidung  einer  Polizeistrafe  von  einem  bis  fünf  Thaler  für
denjenigen  Orsvorstand,  welcher  der  Regquisition  nicht  Genuge  leistet.  Auch
kann  der  Angeber  verlangen,  daß  der  Förster  oder  in  dessen  Abwesenheit  der
Waldwärter  des  Orts,  worin  die  Haussuchungen  vorgenommen  werden  sollen,
dabei  zugezogen  werde.

Artikel  4.

Die  Einziehung  des  Betrages  der  Strafe  und  der  etwa  stattgehabten
Gerichtskosten  soll  demjenigen  Staate  verbleiben,  in  welchem  der  verurtheilte

Freoler