Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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No. 1024.) Diesseitige Ministerial-Erkltrung vom 1 ten August 1826., betreffend dle 
zur Verhütung der Forftfrevel in den Grenz-Walbungen zwischen der 
Königlich -Preußischen und der Landgräflich- Hescn· Hombergischen Re- 
gierung verabredeten Maaßregeln. 
N. die Königlich-Preußische Regierung mit der Landgräflich= Hessen- 
Homburgischen Regierung übereingekommen ist, wirksamere Maaßregeln zur 
Verhütung der Forstfrevel in den Grenz-Waldungen gegenseitig zu treffen, 
erklären beide Regierungen Folgendes: 
Artikel 1. 
Es verpflichtet sich sowohl die Königlich-Preußische als die Landgraͤflich- 
Hessen- Homburgische Regierung, die Forstfrevel, welche ihre Unterthanen in 
den Waldungen des andern Gebiets veruͤbt haben moͤchten, sobald sie davon 
Kenntniß erhaͤlt, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach 
welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie in inländischen 
Forsten begangen worden wären. 
Artikel 2. 
Von den beiderseitigen Behörden soll zur Entdeckung der Frevler alle 
mögliche Hülfe geleistet werden, und namentlich wird gestattet, daß die Spur 
der Frevler durch die Foͤrster oder Waldwaͤrter bis auf eine Stunde Entfernung 
von der Graͤnze verfolgt, und Haussuchungen, ohne vorherige Anfrage bei den 
Landraͤthlichen Behoͤrden und Aemtern, auf der Stelle, jedoch nur in Gegen- 
wart und nach der Anordnung des zu diesem Behufe muͤndlich zu requirirenden 
Buͤrgermeisters oder Ortsschultheißen, vorgenommen werden. 
Artikel 3. 
Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Protokoll 
aufnehmen, und ein Exemplar dem requirirenden Angeber einhändigen, ein 
zweites Exemplar aber seiner vorgesetzten Behörde (Landrath oder Beamten) 
übersenden, bei Vermeidung einer Polizeistrafe von einem bis fünf Thaler für 
denjenigen Orsvorstand, welcher der Regquisition nicht Genuge leistet. Auch 
kann der Angeber verlangen, daß der Förster oder in dessen Abwesenheit der 
Waldwärter des Orts, worin die Haussuchungen vorgenommen werden sollen, 
dabei zugezogen werde. 
Artikel 4. 
Die Einziehung des Betrages der Strafe und der etwa stattgehabten 
Gerichtskosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte 
Freoler
	        
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