Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

— 81 — 
Geset-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— No.1 13. 
  
No. 1025.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 28sten Juni 1826., die Grundsätze für die 
öffentlichen städtischen Lelh-Anstalten betreffend. 
G 
Ich bin mit der vom Staatsministerio im Bericht vom Züsten vorigen Monats 
7“më** Ansicht, daß es wünschenswerth sey, die Errichtung öffenklicher siädti- 
cher Leihanstalten möglichst zu befördern, und, da die Vorschriften der Gesetze 
vom 3cen März 1787. und 4ten April 1803., welche hauptsächlich auf Unterdruk- 
kung des bei Privat-Leihanstalten zu befürchtenden Wuchers abzwecken, bei öoffente 
lichen Anstalten dieser Art weder nothwendig, noch allenthalben anwendbar sind, 
für letztere gewisse allgemeine Grundsätze festzustellen, vollkommen einverstanden, und 
bestimme für diejenigen Provinzen, in welchen das Allgemeine Landrecht nebst obi- 
gen Gesetzen gilt, Folgendes: 
1) Die Reglerungen sollen berechtigt seyn, auf Antrag der Stadtkommunen 
il allen solchen Orten, in welchen das öffentliche Bedürfniß solches erfordert, und 
wo die zu ordnungsmäßiger Besorgung des Geschäfts erforderlichen Vorkehrungen 
getroffen werden können, die Errichtung öffentlicher Pfandleih-Anstalten zu geneh- 
migen, und die nach den Lokalverhichmfe einzurichtenden Reglements, in sofern sie 
nichts der gegempärtigen Verordnung und den allgemeinen Gesetzen Widersprechen- 
des enthalten, zu bestätigen. 
2) Diese Anstalten müssen jedoch von den Stadtkommunen garantirt, unter 
fortwährende Aufsicht der Stadtmagisträte und Kommunrepräsentanten gestellt und 
für Rechnung der Stadtkommune selbst geführt, die dabei sich ergebenden Ueber- 
schüsse aber lediglich der Orts-Armenkasse überwiesen werden. enn die Kom- 
munen dergleichen öffentliche Anstalten an Privatunternehmer pachtweise oder sonst 
u eigener Administration überlassen; so sollen nicht ferner die gegenwärkig festzu- 
ellenden Grundsätze, sondern die Vorschriften der allgemeinen, in Beziehung auf 
die Privat-Pfandverleiher bestehenden, Gesetze auf sie Amwendung finden. « 
3) Bei jeder solchen Anstalt muͤssen unbeschoͤltene, des Werthes der ver- 
schiedenen Arten von Sachen, die als Pfänder dienen, hinxeichend kundige Personen 
als Taratoren angestellt und vereidet werden. Jeder, welcher eine Sache als 
Pfand darbringt, ist berechtigt, sich nach dem Ausfalle der von diesen Personen 
festzustellenden Taxe zu erkundigen, und wenn er sie in Beziehung auf die daraus 
hervorgehenden rechtlichen Folgen G. 6.) zu niedrig findet, die zum PMand bestimmt 
Jahrgang 1826. No. 13. — C. 10“.) gewe- 
(Ausgegeben zu Verlin den 12ten September 1826.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.