Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1826. (17)

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gewesene Sache zuruͤckzunehmen, ohne fuͤr die Abschaͤtzung irgend eine Gebuͤhr zu 
entrichten. « 
4) Eine von der Regierung zu bestätigende Mgstraksperfon muß als spe- 
ieller Kurator der Anstalt zur forrwährenden Aufsicht über dieselbe und den anzu- 
sellenden Rendanten bestimmt, der Magistrat im Ganzen aber verpflichtet werden. 
sie von Zeit zu Zeit unter Zuziehung von Deputirten der Gemeindevertreker zu revi- 
diren, und für ordnungsmäßigen Geschäftsbetrieb zu sorgen, auch die etwa einge- 
henden Beschwerden zu untersuchen und zu erledigen. 
5) Bei jeder Anstalt ist ein ordentliches Pfandbuch zu führen, in welchem in 
verschiedenen Kolonnen eingetragen werden muß: 
a) die Nummer des Pfandes; 
b) der Name des Pfandschuldners; 
D) die Beschreibung des Pfandes; 
d) die Taxe desselben; 
e) die Summe des Darlehns; 
H das Datum der Auszahlung des Darlehns; 
g die Zeit, auf welche es gegeben wird, und der Termin der Zuruͤckzah- 
lung oder Erneuerung; 
B) der Betrag der dann davon zu entrichtenden Jinsen. 
Der Unterschrift des Pfandschuldners bedarf es nicht. 
6) Dem Pfandschuldner wird ein, alle diese Data enthaltender, mit dem 
PMandbuche wörtlich übereinstimmender, vom Rendanten auszustellender Pfandschein 
ausgestellt, welcher als vollständiges Beweisdokument für und wider die Anstalt 
gilt, dergestalt, daß, wenn letztere beim Verlust des Pfandes Ersatz zu leisien ver- 
Ppflichtet ist, nur auf den um Pandschein ausgedrückten Werth der Sache Rücksiche 
genommen, der Beweis eines größeren oder geringeren Werths aber weder dem 
einen noch dem andern Theile nachgelassen w#rd. In welchen Fällen der Eigen- 
thämer des Pfandes dessen Verlust zu tragen, oder von der Anstalt Ersatz zu 
fordern hat, bestimmen die allgemeinen Gesetze. 
7) Die Regierungen können in den zu entwerfenden Reglements den Kom- 
munen die Erhebung von acht Prozent Iigicher Zinsen gestatten. Wenn jedoch 
nach den örrlichen Verhälmissen wegen geringen Betriebs, Kostspieligkeit der 
Verwaltung 2c. mit diesem Zinsfuße nicht auszulangen wäre, so sollen die Mini- 
sterien der Justiz und des Innern hiermit authorisirt seyn, auf Antrag der Regie- 
rungen, einen ½3 Zinsfuß bis zum Maxüno von zwölf und einem halben 
Prozem zu gestatten. 
8) Außer den hiernach reglementsmäßig feltzusetzenden Zinsen, sollen die 
Anstalten für die Abschätzung, Einschreibung, Aussiellung des Pfandscheins und 
überhaupt unter irgend einem anderen Titel erwas von dem Schuldner zu fordern 
nicht berechtigt seyn, vorbchaltlich der bei nicht erfolgter zeitiger Einlösung nach 
S. 9., 10. und 13. zu erlegenden Kosten. Diejenigen Beamten, welche dem ent- 
gegen handeln, sollen mit den Strafen des Wuchers belegt werden. 
- AuchbeiderVeklangenmgdesPfandleih-Vektragesdarfnnterdekselbeu 
Verwarnung dem Pfandschuldner außer den Zinsen, nichts abgefordert werden. 
9) Zu
	        
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