Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— No. 16 — 
  
(Xo. 1085.) Verordnung, wegen der nach dem Gesetze vom 27sten März 182 4. vorbehalte- 
nen Bestimmungen für die Rhein-Provinzen. Vom 1 ten Juli 1827. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen rc. 2c. 
haben über die einer besondern Verordnung vorbehaltenen näheren Festsetzun- 
gen einiger in Unserm Gesetze vom 27 sten März 1821., wegen Anordnung der 
Provinzialstände in den Rheinprovinzen enthaltenen Vorschriften, die gukacht- 
lichen Vorschläge Unserer,- auf dem Landtage versammelt gewesenen, getreuen 
Stände vernommen und ertheilen nunmehro darüber die nachstehenden besondern 
Besiimmungen. 
Artikel I. 
Nachdem die Grafschaft Wied-Runkel dem Fürsten von Neuwied an- 
heimgefallen isi, Wir auch dem Fürsten von Hatzfeld für seine Herrschaft 
Wildenburg-Schönstein, nicht minder den Fürsten von Salm-Reifferscheidt- 
Dyck für sein großen Theils aus ehemaligen reichsunmittelbaren Besitzungen 
gestiftetes Majorat Virilsiimmen im Stande der Fürsten verliehen haben, be- 
steht dieser Stand aus 
dem Fürsten von Solms-Braunfels; 
dem Fürsten von Solms-Hohensolms-ich; 
dem Fürsten von Wied; 
dem Fürsten von Hatzfeld; 
dem Fürsten von Salm-Reifferscheidt-Dyck. 
Artikel II. 
Zum Stande der Ritterschaft qualifizirt nach dem Gesetze (die nöthige 
persönliche Qualisikation vorausgesetzt) der Besitz eines ehemals reichsritterschaft- 
lichen oder landtagsfähigen Gutes in der Provinz, von welchem wenigstens jähr- 
lich eine Grundsteuer von Fünf und Siebenzig Thalern als Hauptsteuer ent- 
richtet wird. 
Jahrgang 1827. No. 16. — (o. 1088 — 1088.) T Art. III. 
(Ausgegeben zu Berlin den 25sten September 1827.) 
ad K. 2. 1. 
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