Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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Artikel III. 
Das Normaljahr, in welchem die gedachte Steuer entrichtet worden seyn 
muß, ist das Jahr 1821. Ist seitdem die Substanz des Gutes vermindert 
worden, so treten die Art. X7Vl. festgesetzten Grundsätze ein. Dahingegen soll 
ein im Jahre 1824. durch seine Grundsteuer zur Ritterschaft geeignet gewesenes 
Gut auch ferner dazu gqualifiziren, wenn die Steuer ohne Verminderung der 
Substanz durch die Katastrirung heruntergesetzt worden ist. 
Artikel IV. 
Beim gemeinschaftlichen Besitze eines Ritterguts, welcher Brüdern oder 
mehreren Mitgliedern eines Geschlechts zusteht, ist einer der Mitbesitzer in der 
Ritterschaft siimmfähig und wählbar. Dagegen befähigt der Besitz mehrerer 
nicht konsolidirten kleinen adlichen Güter, deren jedes einzeln weniger als 75 
Thaler jäbrlich entrichtet, nicht zur Theilnahme am Stande der Ritterschaft. 
Bielmehr ist dazu der Besitz eines hauptsächlich aus altritterschaftlichen ehemals 
landtagsfahigen Grundsiücken bestehenden konsolidirten Gutes, welches die er- 
wähnte Grundsiener als Ainimum entrichtet, erforderlich. Die mit einem solchen 
Gute konsolidirten andern Pertinenzien können jedoch zu Erfüllung des gedachten 
Steuerbetrages mit angerechnet werden. 
Artikel V. 
Nach diesen Grundsätzen soll Unser Landtags-Kommissarius eine Matri- 
kul der zu diesem Stande gehbrigen Güter, nach den Kreisen geordnet, entwer- 
fen, zu deren Prüfung Wir eine aus acht Mitgliedern, nämlich aus zwei von 
jedem Stande, bestehende ständische Kommission besiimmen, deren Mitglieder 
der Kommissarius aus den Fürsien und Deputirten zum Provinzial-Landtage 
zu wählen hat. Oieser Kommission sollen alle Beweise über die Eigenschaften 
eines in die Matrikul aufzunehmenden Gutes und dessen Zubehörungen vor- 
gelegt werden. 
Die Entscheidung über die etwa sich ergebenden Erinnerungen und die 
Beslätigung der Matrikul behalten Wir Uns Allerhöchsiselbst vor. 
Artikel VI. 
In diese Matrikul sollen künftig auch die von Uns mittelst besonderer 
Urkunde zu landtagsfähigen Rittergütern zu erhebenden Besitzungen aufgenom- 
men werden. Vorbehältlich der Begnadigung mit dieser Verleihung aus beson- 
dern Rücksichten, wollen Wir diese Bevorrechtung angedeihen lassen: 
4) denjenigen, welche, unter Beobachtung der in Unserm Allgemeinen Land- 
rechte Thl. II. Tit. 4. §. 47. und ff. aufgesiellten Grundsätze, einen Inbe- 
griff von ländlichen, in der Provinz gelegenen Grundstücken, welche min- 
desiens einen Rein-Ertrag von 2500 Rthlr. jahrlich gewdhren und von 
allen gutsherrlichen Lasien frei sind, zu einem Familien-Fidei-Kommiß 
sliften, für sie und ihre Nachfolger im Fidei-Kommiß. 
Wir
	        
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