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Artikel III.
Das Normaljahr, in welchem die gedachte Steuer entrichtet worden seyn
muß, ist das Jahr 1821. Ist seitdem die Substanz des Gutes vermindert
worden, so treten die Art. X7Vl. festgesetzten Grundsätze ein. Dahingegen soll
ein im Jahre 1824. durch seine Grundsteuer zur Ritterschaft geeignet gewesenes
Gut auch ferner dazu gqualifiziren, wenn die Steuer ohne Verminderung der
Substanz durch die Katastrirung heruntergesetzt worden ist.
Artikel IV.
Beim gemeinschaftlichen Besitze eines Ritterguts, welcher Brüdern oder
mehreren Mitgliedern eines Geschlechts zusteht, ist einer der Mitbesitzer in der
Ritterschaft siimmfähig und wählbar. Dagegen befähigt der Besitz mehrerer
nicht konsolidirten kleinen adlichen Güter, deren jedes einzeln weniger als 75
Thaler jäbrlich entrichtet, nicht zur Theilnahme am Stande der Ritterschaft.
Bielmehr ist dazu der Besitz eines hauptsächlich aus altritterschaftlichen ehemals
landtagsfahigen Grundsiücken bestehenden konsolidirten Gutes, welches die er-
wähnte Grundsiener als Ainimum entrichtet, erforderlich. Die mit einem solchen
Gute konsolidirten andern Pertinenzien können jedoch zu Erfüllung des gedachten
Steuerbetrages mit angerechnet werden.
Artikel V.
Nach diesen Grundsätzen soll Unser Landtags-Kommissarius eine Matri-
kul der zu diesem Stande gehbrigen Güter, nach den Kreisen geordnet, entwer-
fen, zu deren Prüfung Wir eine aus acht Mitgliedern, nämlich aus zwei von
jedem Stande, bestehende ständische Kommission besiimmen, deren Mitglieder
der Kommissarius aus den Fürsien und Deputirten zum Provinzial-Landtage
zu wählen hat. Oieser Kommission sollen alle Beweise über die Eigenschaften
eines in die Matrikul aufzunehmenden Gutes und dessen Zubehörungen vor-
gelegt werden.
Die Entscheidung über die etwa sich ergebenden Erinnerungen und die
Beslätigung der Matrikul behalten Wir Uns Allerhöchsiselbst vor.
Artikel VI.
In diese Matrikul sollen künftig auch die von Uns mittelst besonderer
Urkunde zu landtagsfähigen Rittergütern zu erhebenden Besitzungen aufgenom-
men werden. Vorbehältlich der Begnadigung mit dieser Verleihung aus beson-
dern Rücksichten, wollen Wir diese Bevorrechtung angedeihen lassen:
4) denjenigen, welche, unter Beobachtung der in Unserm Allgemeinen Land-
rechte Thl. II. Tit. 4. §. 47. und ff. aufgesiellten Grundsätze, einen Inbe-
griff von ländlichen, in der Provinz gelegenen Grundstücken, welche min-
desiens einen Rein-Ertrag von 2500 Rthlr. jahrlich gewdhren und von
allen gutsherrlichen Lasien frei sind, zu einem Familien-Fidei-Kommiß
sliften, für sie und ihre Nachfolger im Fidei-Kommiß.
Wir