Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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Was die mit Kollektiostimmen versehenen Städte ankangt, so behalten Wir 
Uns, nach Regulirung des Kommunalwesens wegen anderweiter Bestimmung 
ihrer Verbande, Entschließung vor. 
Für jeden städtischen Abgeordneten sollen hinfüähro zwei Stellvertreter 
gewählt werden, welche nach der bei der Wahl derselben slaltgefundenen Stimmen= 
mehrheit einrücken. 
Artikel IX. 
Zur Vertheilung der den Landgemeinden bestimmten 25 Landtags-Abge- 
ordneten, werden nach dem Umfange der dermaligen Regierungsbezirke 3 Wahl- 
Bezirke gebildet, und hiernach zugewiesen: 
1) dem Wahlbezirke CErnnnnnn 4 Abgeordnete 
2) Düsseldo77 6 - 
3) Aachen 4 
4) Coblenz ..................... 6 - 
5) Trirr .. 5 - 
Zusammen 23 Abgeordnere. 
Dem Landtagskommissarius bleibt überkassen, den Wahlort zu beslimmen, 
und dafern in einem Or#ece gewähle wird, in welchem kein Landrath ist, einen 
benachbarten Landrath zum Wahlkommissarius zu ernennen. Wir behaklten Uns 
jedoch vor, nach Regulirung des ländlichen Kommunalwesens, nach Befinden 
die Abgeordneten auf die dann zu errichtenden Sammtgemeinden spezieller zu 
vertheilen. 
Artikel K. 
Der Betrag der die Wahlfähigkeit im Stande der Städte begründenden 
Grund= und Gewerbesteuer-Entrichtung wird bestimmt: 
a) in den zu Virilstimmen berechtigten Städten auf 30 Thaler, einschließlich 
wenigstens 18 Thaler Gewerbesteuer; 
d) in den zu einer gemeinschaftlichen Stimme berechtigten Seaädten und Oer- 
tern auf 15 Rthblr., einschließlich mindestens 8 Rehlr. Gewerbesteuer. 
Städtische Grundbesitzer, welche Vertreker der Gemeine sind, werden 
den Magistratspersonen in Beziehung auf die Wahlfchigkeit zum Abgeordneten 
Kleich geachtet. 
Die Gewerbesieuer, welche von Kompagnie-Handlungen entrichtet wird, 
kann einem der Theilnehmer einer solchen Handlung, nicht aber mehreren der- 
selben zu gleicher Zeit in Bezichung auf seine Wählbarkeit im Stande der 
Stadte zu gut gerechnet werden. 
Der Betrieb des Ackerbaues auf fiädtischen Grundslücken ist für ein staͤdti- 
sches Gewerbe zu achten. Die auf städtischer Feldmark wohnenden Grund- 
besitzer, werden den fsläadtischen gleichgestellt. 
Auch 
ad 5. 11.
	        
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