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(No. 1090.) Ministerial-Erklaͤrung vom 1ten September 1827., über die mit Hannover
getroffene Pereinbarung, den Schutz der Rechte der Schriftsteller und Ver-
D leger in den beiderseitigen Staaten wider den Bücher-Nachdruck betreffend.
P as Königlich-Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten erklärt
hierdurch, in Gemäßheit der ihm von Seiner Majesiät ertheilten Ermächtigung:
nachdem von der Königlich-Großbritannisch-Hannöverschen Regierung die Zu-
sicherung ertheilt worden ist, daß vorläufig und bis dahin, daß es nach Art. 18.
der deutschen Bundesakte, zu einem gemeinsamen Bundesbeschluß zur Sicher-
bellung, der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Bücher-
Nachdruck kommen wird, diejenigen gesetzlichen Bestimmungen, welche zu
Gunsten der einheimischen Schriftsteller und Verleger in den Knhlch
Hannöverschen Landen gegenwärtig bestehen, in ganz gleichem Maaße auch
zum Schutze der Schriftsteller und Verleger der Preußischen Monarchie, für
gültig erklärt und in Anwendung gebracht werden sollen,
daß das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches bereits im ganzen
Bereiche der Preußischen Monarchie, zum Schutz der inländischen Schriftsteller
und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen besteht, auch
auf die Schriftsteller und Verleger des Königreichs Hannover Anwendung findet,
und mithin jeder durch Nachdruck oder dessen Verbreitung begangene Frevel gegen
letztere, nach denselben gesetzlichen Vorschriften beurtheilt und geahndet werden solle,
als handelte es sich von beeinträchtigten Schriftstellern und Verlegern in den Preußi-
schen Staaten selbst.
Gegemwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinsiimmende von
dem Koöniglich-Großbritannisch -Hamhöverschen Kabinets-Ministerium vollzogene
Erklärung ausgewechselt worden seyn wird, durch öffentliche Bekanntmachung in
den diesseitigen Staaten mit dem 1sten November des laufenden Jahres 1827. in
Kraft und Wirksamkeit treten.
Berlin, den 1 1#ten September 1827.
(I. S.)
Konigl. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
von Schönberg.
“
Vorslehende Ministerial-Erklärung wird, nachdem solche gegen eine überein-
stimmende, von dem Königlich-Großbritannisch-Hannoverschen Kabinets-Minisierium
unterm 7ten September 1827. vollzogene, Erklärung ausgetauscht worden ist, unter
Beziehung auf die Allerhöchste Kabinetsorder vom loten August 1827., hierdurch
zur öffentlichen Kenneniß gebracht.
Berlin, den 27 sien September 1827.
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
von Schonberg.
o. 1091.)