Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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(No.  1091.)  Ministerial-Erklärung  vom  18ten  September  1827.,  über  die  mit  dem
Großherzogthum  Hessen  getroffene  Vereinbarung,  die  Sicherstellung  oer
Rechte  der  Schriftsteller  und  Verleger  in  den  beiderseitigen  Staaten  wider
den  Bücher-Nachdruck  betreffend.
N  der  Königlich-Preußischen  Regierung,  zum  Jweck  des  bessern  Schutzes
der  Schriftsteller  und  Verleger  wider  den  Bücher-Nachdruck  bis  dahin,  daß
es  zu  den  im  18ten  Artikel  der  deutschen  Bundes-Akte  verheißenen  gleichförmigen
Maaßregeln,  mittelst  gemeinsamen  Bundes-Beschlusses,  kommen  wird,  von  der
Großherzoglich-Hessischen  Regierung  die  Zusicherung  gemacht  worden  ist:
daß  die  Königlich-Preußischen  Unterthanen  —  Schriftsieller  oder  Verleger  —
binsichtlich  des  Bucher-Nachdrucks  und  der  Sicherung  dawider,  eben  so  und
nicht  anders  als  die  cignen  Großherzoglichen  Unterthanen  behandelt  werden
und  demnach  die  Großherzoglich-Hessischen  Gerichte  gehalten  seyn  sollen,  allen
Königlich-Preußischen  Unterkhanen,  welche  sich  durch  einen  im  Großherzogthum
  Hessen  durch  Nachdruck  gegen  sie  begangenen  Frevel  beschwerr  erachten,
in  jeder  Beziehung  denselben  Schutz  zu  gewähren,  welchen  sie  den  Großherzoglich-Hessischen
  Unterthanen  zu  9wären  verpflichtet  sind,  —  daß  ferner
auch,  wenn  Königlich-Preußische  Unterthanen,  nach  reiflicher  Würdigung
ihrer  Interessen,  in  einem  nach  der  Großherzoglichen  Verordnung  vom  1#ten
Mai  1826.  zu  ertheilenden  besondern  Privilegium,  einen  vollsicndigern  und
gesicherteren  Schutz  gegen  den  Nachdruck  um  Großherzogthum  zu  finden
glauben  sollten,  Großherzoglicher  Seits  dem  um  ein  solches  Privilegium  nachsuchenden
  Königlich-Preußischen  Unterkhan  eine  ganz  gleich  günslige  Beurtheilung
  der  Verhältnisse  zu  Theil  werden  solle,  als  wäre  von  dem  Pridvilegien-Gesuche
  eines  Großherzoglich=  Hessischen  Unterthans  die  Rede,  endlich  auch
von  jenem  keine  Tare,  sondern  nur  die  Stempelgebühr,  welche  auch  dieser
zu  bezahlen  hat,  entrichtet  werden  solle;  —
so  erklärt  das  unterzeichnete  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten,  in
Gemäßheit  der  von  Seiner  Majestät  ihm  ertheilten  Ermächtigung:
daß  das  Verbot  wider  den  Bucher-Nachdruck,  so  wie  solches  bereits  im  ganzen
Bereiche  der  Preußischen  Monarchie,  zum  Schutze  der  inlandischen  Schriftsteller
  und  Verleger,  nach  den  in  den  einzelnen  Provinzen  geltenden  Gesetzen
besieht,  auch  auf  die  Großberzoglich-Hessischen  Unterlbanen  Anwendung  finden,
und  mithin  jeder  durch  Nachdruck  begangene  Frevel  gegen  Letztere  nach  denselben
  gesetzlichen  Besiimmungen  beurtheilt  und  geahndet  werden  solle,  als
handelte  es  sich  von  beemträchtigten  Königlich-Preußischen  Unterkhanen.
Gegenwärtige  Erklarung  soll,  nachdem  sie  gegen  eine  übereinstimmende,  von
dem  Großherzoglich-Hessischen  Minisierium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vollzogene,
  Erklärung  ausgewechselt  worden  seyn  wird,  durch  offentliche  Bekanntmachung
  in  den  diesseitigen  Staaten  Kraft  und  Wirksamkeit  erhalten.
Urkunlich  der  Unterschrift  und  des  beigedruckten  Siegels.
Berlin,  den  18ten  September  1827.

(L.  S.
Konigl.  Preußisches  Munisterium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
von  Schönberg.
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