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plaren den Behörden ein, und vertheilen die besiellten Exemplare an ihre Kunden;
sie dürfen sich aber mit der Versendung derselben nach andern Orten nicht befassen.
K. 12. Die Courszettel und Preis-Courante sollen, in sofern sie mit dem
K. 10. gedachten Börsenbuche ubereinstimmen, auch in streiligen Fällen den richter-
lichen Crscheidungen zur Grundlage dienen.
§. 13. Die Börsenkommissarien haben darüber zu wachen, daß die Mäckler,
Schiffs= und Landfracht-Abrechner ihren Verpflichtungen bei der Vermittelung und
Abschließung der Geschäfte während der Oauer der Börsenversammlungen, und bei
Regulirung der Course und Preis-Courame, nachkommen.
§. 14. Der Mäckler, welcher, ohne sich bei den Kommissarien mit erheb-
lichen Hinderungsursachen entschuldigt zu haben, von der Börse wegbleibt, oder
später sich einfindet, oder vor deren Schluß enrfernt, verfällt in eine Strafe von
Drei Thalern, der, welcher von der Courê-Regulirung in gleicher Art wegbleibt,
in eine Geldbuße von Fünf Thalern, und der, welcher die Vorzeigung seines
Taschenbuchs dem Kommissarius verweigert# in eine Strafe von Zwanzig Thalern.
Diese Strafen werden von dem Vorsteheramte der Kaufmannschaft fellgesetzt, wo-
egen der Rekurs nach den Bestinmungen des Abschnitts XI. des Staturks vom
Se#en April 1823. statt findet.
#. 13. Der Maäckler, welcher Courszettel und Preis-Courante ausgiebt,
die mit dem Börsenbuche nicht übereinsiimmen, verfällt, außer dem nachgewiesenen
Falle eines Druckfehlers, in eine Geldstrafe von Zwanzig Thalern.
S. 16. Die obigen Strafgelder fallen der siädtischen Armenkasse anheim.
§. 17. Die Mäckler sind verbunden, die von ihnen über abgeschlossene Ge-
schäfte zu ertheilende Schlußzettel den Kontrahenten am Tage des geschlossenen
Geschäfts zuzusiellen.
Hiernach hat sich Jedermann, den es angehr, zu achlen.
Gegeben zu Berlin, den 13ten September 1827.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
von Schuckmann. Graf von Danckelmann.