Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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(No. 1105.) Ministerial-Erklärung vom 28sten Oktober 1827., uͤber die mit dem Koͤnigreich 
Sachsen getroffene Vereinbarung, den Schutz der Rechte der Schriftsteller 
und Verleger in den beiderseitigen Staaten wider den Bücher-Nachdruck 
betreffend. 
D., Königlich -Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten 
erklärt hierdurch, in Gemäßheit der von Seiner Majestat ihm ertheilten Er- 
mächtigung: "I 
Nachdem von der Königlich-Sächsischen Regierung die Jusicherung ge- 
schchen ist, daß die im Königreich Sachsen besiehenden gesetzlichen Vor- 
schriften wider den Bücher-Nachdruck und dessen Verbreilung, mit Wor- 
behalt der weitern Sicherstellung, welche in Folge des 181#en Artikels der 
deutschen Bundesakte die Rechte der Schriftsieller und Verleger gegen den 
Bücher-Nachdruck durch die daselbsi verheißenen gleichförmigen Maaß= 
regeln zu erwarten haben, in ganz gleichem Maaße zum Schutze der 
Schriftsteller und Verleger der Königlich -Preußischen Staaten zur An- 
wendung gebracht werden solle, als wäre von betheiligten Kbniglich- 
Scchsischen Unterthanen die Rede, und ohne daß es deshalb besonderer 
Privilegien wider den Nachdruck bedürfe; 
daß das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches bereits im ganzen 
Umfange der Preußischen Monarchie, zum Schutze der inländischen Schrift- 
steller und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen 
besieht, auch auf die Schriftsteller und Verleger des Königreichs Sachsen An- 
wendung finden und mithin jeder durch Nachdruck oder dessen Verbreitung be- 
gangene Frevel gegen letztere, nach denselben gesetzlichen Vorschriften beurtheilt 
und geahndet werden solle, als handelte es sich von beeinträchtigten Schrift- 
siellern und Verlegern der Preußischen Monarchie selbst. 
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, 
von dem Königlich-Sächsischen Ministerium vollzogene, Erklärung ausgewechselt 
worden seyn wird, durch öffentliche Bekanntmachung in den diesseitigen Staaten 
Kraft und Wirksamkeit erhalten. 
Berlin, den 28fsten Oktober 1827. 
(I. S) 
Konigl. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
Vor
	        
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