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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
NJo. 22—
#Fp.) Ministerial-Erklärung vom 20siten Oktober 1827., über die mit dem Fürsten-
thume Lippe-Detmold getroffene Vereinbarung wegen Sicherstellung
der Rechte der Schriftsteller und Verleger in den beiderseitigen Landen
wider den Bucher= achdruck.
D. Königlich-Preußische Minisierium der auswärtigen Angelegenheiten
erklärt hierdurch, in Gemäßheit der von Semer Majesiät ihm ertheilten Ermäch=
iigqung B9l
Nachdem von der Fürstlich = Lippeschen Regierung die Zusage
gemacht worden isi, daß das in dem Fürsienlhume Lippe, mir Vorbehalt
der in Folge des 18ten Artikels der deutschen Bundesakte noch zu erwar-
tenden allgemeinen Maaßregeln zur Sicherstellung der Rechte der Schrift-
steller und Verleger gegen den Bücher-Nachdruck, vorläufig besonders zu
erlassende Verbot wider den Nachdruck und dessen Verbreitung, in ganz
gleichem Maaße auch ausdrücklich auf die Verlagsartikel der Schrifrtsteller
und Verleger der Preußischen Monarchie Anwendung finden solle,
daß das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches bereits im ganzen
Bereiche der Preußischen Monarchie zum Schutze der inländischen Schrift-
sieller und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen
besteh', auch auf die Schriftsteller und Verleger des Fürstenthums Lippe
Anwendung finden, und mithin jeder durch Nachdruck oder dessen Verbreitung
begangene Frevel gegen letztere nach denselben gesetzlichen Vorschriften beur-
(veilt und geahndet werden solle, als handelte es sich von beeinträchtigten Schrift-
siellern und Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst.
Gegenwärtige Erklärung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende,
von der Fürsilich-Lippeschen Regierung vollzogene, Erklärung ausgewechselt
Jahrgang 1827. No. 22. — (No. 1107 — 1111.) Gg worden
(Ausgegeben zu Verlin den Aten Dezember 1827.)