(No. 1109) Ministerial- Erklaͤrung vom Sten November 1827., über die mit dem
Herzogthum Nassau getroffene Vereinbarung, die Sicherstellung der
Rechte der Schriftsteller und Verleger in den belderseitigen Staaten wider
den Bücher-Nachdruck bekressend.
D. Königlich-Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten
erklärt hierdurch, in, Gemäßheit der von Seiner Majesiät ihm ertheilten
Erwchtigung:
Nachdem von der Herzoglich-Nassauschen Regierung die Zusicherung
geschehen ist, daß die in dem Herzogthum Nassau bestehenden gesetzlichen
Vorschriften wider den Bücher-Nachdruck und dessen Berbreitung,
mit Vorbehalt der weitern Sicherslellung, welche in Folge des 1 Sten Artikels
der deutschen Bundesakte die Rechte der Schriftsleller und Verleger gegen
den Bücher-Nachdruck durch die daselbst verheistenen gleichförmigen
Maaßregeln noch zu erwarten haben — in ganz gleichem Maaße zum
Schutze der Schriftsteller und Verleger der Köriglich-Preußischen
Staaten zur Anwendung gebracht werden solle, als sen von betheiligten
Herzoglich-Nassauschen Unterthanen die Rede, und daß insbesondere in
den Fällen, wo es noch auf besondere Privilegien ankömmt, oder wo der-
gleichen Herzoglichen Unterthanen ertheilt zu werden pflegen, jedem
Preußischen darum nachsuchenden Unterthan eine ganz gleiche Beur-
theilung der Verhältnisse zu Theil werden solle, als handle es sich um das
Prioilegien-Gesuch eines Inländers, auch für ein solches Privilegium
keine Stempel, Taren und andere Gebühren zu entrichten seyen,
daß das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches bereits im ganzen
Bereiche der Preußischen Monarchie, zum Schutze der inlaändischen Schrift-
steller und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen
besieht, auch auf die Schriftsteller und Verleger des Herzogthums Nassau
Anwendung finden, und mithin jeder durch Nachdruck oder dessen Verbreitung
begangene Frevel gegen letztere, nach denselben gesetzlichen Vorschriften beurkheilt
und geahndet werden solle, als handle es sich von beeinträchtigten Schriffstellern
und Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst.
Gegenwärtige Erklérung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende,
von dem Herzoglich = Nassauschen Ministerium vollzogene, Erklärung ausge-
Gg2 wechselt