Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

(No. 1109) Ministerial- Erklaͤrung vom Sten November 1827., über die mit dem 
Herzogthum Nassau getroffene Vereinbarung, die Sicherstellung der 
Rechte der Schriftsteller und Verleger in den belderseitigen Staaten wider 
den Bücher-Nachdruck bekressend. 
D. Königlich-Preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten 
erklärt hierdurch, in, Gemäßheit der von Seiner Majesiät ihm ertheilten 
Erwchtigung: 
Nachdem von der Herzoglich-Nassauschen Regierung die Zusicherung 
geschehen ist, daß die in dem Herzogthum Nassau bestehenden gesetzlichen 
Vorschriften wider den Bücher-Nachdruck und dessen Berbreitung, 
mit Vorbehalt der weitern Sicherslellung, welche in Folge des 1 Sten Artikels 
der deutschen Bundesakte die Rechte der Schriftsleller und Verleger gegen 
den Bücher-Nachdruck durch die daselbst verheistenen gleichförmigen 
Maaßregeln noch zu erwarten haben — in ganz gleichem Maaße zum 
Schutze der Schriftsteller und Verleger der Köriglich-Preußischen 
Staaten zur Anwendung gebracht werden solle, als sen von betheiligten 
Herzoglich-Nassauschen Unterthanen die Rede, und daß insbesondere in 
den Fällen, wo es noch auf besondere Privilegien ankömmt, oder wo der- 
gleichen Herzoglichen Unterthanen ertheilt zu werden pflegen, jedem 
Preußischen darum nachsuchenden Unterthan eine ganz gleiche Beur- 
theilung der Verhältnisse zu Theil werden solle, als handle es sich um das 
Prioilegien-Gesuch eines Inländers, auch für ein solches Privilegium 
keine Stempel, Taren und andere Gebühren zu entrichten seyen, 
daß das Verbot wider den Bücher-Nachdruck, so wie solches bereits im ganzen 
Bereiche der Preußischen Monarchie, zum Schutze der inlaändischen Schrift- 
steller und Verleger, nach den in den einzelnen Provinzen geltenden Gesetzen 
besieht, auch auf die Schriftsteller und Verleger des Herzogthums Nassau 
Anwendung finden, und mithin jeder durch Nachdruck oder dessen Verbreitung 
begangene Frevel gegen letztere, nach denselben gesetzlichen Vorschriften beurkheilt 
und geahndet werden solle, als handle es sich von beeinträchtigten Schriffstellern 
und Verlegern in der Preußischen Monarchie selbst. 
Gegenwärtige Erklérung soll, nachdem sie gegen eine übereinstimmende, 
von dem Herzoglich = Nassauschen Ministerium vollzogene, Erklärung ausge- 
Gg2 wechselt
	        
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