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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNo. 4.—
Co. 1049.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Könige von Preußen und Seiner König-
lichen Hohei dem Großherzoge von Mecklenburg-Schwerin, wegen gegen
seitiger Aufhebung alles Unterschledes in der Behandlung der beiderseitigen
Schisse und deren Ladungen in den Preußischen und Mecklenburgischen
Haͤfen. Vom 19ten Dezember 1826.
S Majestät der König von Preußen und Seine Königliche Hoheit der
Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, überzeugt, daß die gegenseitige Auf-
hebung alles Unterschiedes in der Behandlung der beiderseitigen Schiffe und
deren Ladangen in den Häfen des anderen Staates wesentlich zur Erweiterung
und Belebung der Handelsverbindungen zwischen Ihren beiderseitigen Landen,
und zur Erleichterung Ihrer hierbei betheiligten Unterthanen beitragen würde,
haben über diesen Gegenstand durch Ihre Bevollmächtigte, nämlich:
Seine Majestat der König von Preußen durch Allerhöchst= Ihren Wirk-
lichen Legationsrath Michaelis und
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin
durch Höchst-Ihren Kammer-Rath Freiherrn von Meerheimb,
unter dem Vorbehalte der beiderseitigen landesherrlichen Genehmigung, die nach-
folgenden Artikel verabreden und abschließen lassen.
Artikel 1.
Die Preußischen, in die Häfen des Großherzogthums Mecklenburg-
Schwerin ein= und aus selbigen auslaufenden Schiffe, sie mögen nun unmit-
telbar aus Preußischen Häfen kommen und beziehungsweise dorthin beslimmt
seyn, oder nicht,, sollen in jenen Häfen keinen anderen oder höheren Abgaben
oder Lasten, welcher Art diese auch immer sepn mögen, unterworfen werden,
als denjenigen, mit welchen daselbst die einheimischen, sowohl unter Mecklen-
burgischer, als auch unter Rostocker Flagge fahrenden Schiffe bei ihrem Ein-
oder Ausgange jetzt belegt sind, oder künftig belegt werden möchten.
Dieselbe Gleichstellung der Abgaben soll in den Königlich-Preußischen
Häfen rücksichtlich der ein= oder auslaufenden Mecklenburgischen Schiffe dergestalt
Statt finden, daß diese Schiffe daselbst keinen anderen oder höheren Abgaben oder
Lasten unterworfen seyn sollen, als denjenigen, welche in jenen Häfen von einheimi-
schen Schiffen zu entrichten sind, oder künftig etwa zu entrivten seyn moͤchten.
Ihegang 1677. No. 4. — (No. 1049 — 1084.) Art. 2.
(Ausgegeben zu Berlin den 20len Februar 1827.)