Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

— 24 — 
(No. 1054.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 3üsten Januar 1827., betreffend die Befug- 
niß der Seehandlung zum außergerichtlichen Verkauf der ihr verpfündeten 
Effekten. 
D. die gemeinnühigen Zwecke der Geschäfte der Seehandlung die möglichst 
baldige Wiedereinziehung der von ihr ausgeliehenen Kapitalien erfordern; so will 
Ich das der Bank bereits zustehende Recht des außergerichtlichen Verkaufs der 
eingesetzten Pfänder auch der Seehandlung beilegen. Selbige ist hiernach ermäch- 
tigt, bei nicht erfolgender Rückzahlung der auf Pfänder gegebenen Vorschufse, 
nach Eintrict der Verfallzeit, das Unterpfand mittelst einer von ihren Beamten 
abzuhaltenden öffentlichen Auktion zu verkaufen und sich aus dem Erlös für 
Kapital, Zinsen und Kosten bezahlt zu machen. Im Falle eines über das Ver- 
mögen des Schuldners eröffneten Konkurses, ist die Seehandlung nicht verpflichtet, 
ihre Pfänder herauszugeben. Ihr verbleibt vielmehr auch in diesem Falle das 
Recht des außergerichtlichen Verkaufs mit der Verbindlichkeit, den nach ihrer 
Befriedigung noch vorhandenen Rest der Lösung zur Konkursmasse abzuliefern. 
Das Staateministerium hat diese Bestimmungen durch die Gesetzsammlung 
bekannt zu machen. 
Berlin, den 31sten Januar 1827. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Sgtaatsministerium.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.