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(No. 1054.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 3üsten Januar 1827., betreffend die Befug-
niß der Seehandlung zum außergerichtlichen Verkauf der ihr verpfündeten
Effekten.
D. die gemeinnühigen Zwecke der Geschäfte der Seehandlung die möglichst
baldige Wiedereinziehung der von ihr ausgeliehenen Kapitalien erfordern; so will
Ich das der Bank bereits zustehende Recht des außergerichtlichen Verkaufs der
eingesetzten Pfänder auch der Seehandlung beilegen. Selbige ist hiernach ermäch-
tigt, bei nicht erfolgender Rückzahlung der auf Pfänder gegebenen Vorschufse,
nach Eintrict der Verfallzeit, das Unterpfand mittelst einer von ihren Beamten
abzuhaltenden öffentlichen Auktion zu verkaufen und sich aus dem Erlös für
Kapital, Zinsen und Kosten bezahlt zu machen. Im Falle eines über das Ver-
mögen des Schuldners eröffneten Konkurses, ist die Seehandlung nicht verpflichtet,
ihre Pfänder herauszugeben. Ihr verbleibt vielmehr auch in diesem Falle das
Recht des außergerichtlichen Verkaufs mit der Verbindlichkeit, den nach ihrer
Befriedigung noch vorhandenen Rest der Lösung zur Konkursmasse abzuliefern.
Das Staateministerium hat diese Bestimmungen durch die Gesetzsammlung
bekannt zu machen.
Berlin, den 31sten Januar 1827.
Friedrich Wilhelm.
An das Sgtaatsministerium.