Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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Peisönen  auch  in  denjenigen  Landeskheilen,  worin  zur  Zeit  die  Allgemeine  Gerichtsordnung
  noch  nicht  Gesetzes  Kraft  erhalten  hat,  überall  verfahren  werde,
und  beaufrrage  Sie,  diese  Bestimmung  durch  die  Gesetzsammlung  zur  allgemeiren
  Kenntniß  und  Nachachtung  zu  bringen.

Berlin,  den  22sten  März  1827.

Friedrich  Wilhelm.
An  "

den  Kriegsminister,  General  der  Infanterie  v.  Hake  und
den  Staats=  und  Justizminister  Grafen  v.  Danckelmann.

 

(No.  1059.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  2  1sten  April  1827.,  über  die  Befreiung  von
der  Klassensteuer  für  die  sechszigjährigen  Personen  in  der  untersten
Steuerstufe.

Ich  wünsche  mit  Ihnen  den  Zeitpunkt  eintreten  zu  sehen,  wo  auf  einen  nachhaltigen
  Ueberschuß  der  Staatseinnahmen  mit  Sicherheit  zu  rechnen  steht  und
auf  Ermäßigung  einzelner  lästigen  Abgaben  und  Leistungen  Meiner  getreuen
Unterthanen  gedacht  werden  kann.  Ich  genehmige  daher  auch  gern  auf  Ihren
Bericht  vom  12ten  März  d.  J.,  daß  bei  der  Veranlagung  der  zur  untersten
Sceuerstufe  der  klassensteuerpflichtigen  Personen  nicht  nur  wie  bisher  die  Steuer
für  einen  und  denselben  Haushalt,  auf  höchstens  3  Personen  beschränkt  bleibe,
sondern  außerdem  auch  überall  diejenigen  Personen  dieser  Stufe,  welche  am
1sten  Januar  des  Jahres,  für  welches  die  Veranlagung  geschiehr,  ihr  bostes
Lebensjahr  bereits  zurückgelegt  haben,  nicht  mitgezählt  werden  sollen,  indem  es
der  Billigkeit  entspricht,  dieselben,  wegen  geringerer  Erwerbsfähigkeir,  von  der
Klassensiener  ganz  frei  zu  lassen.  Sie  haben  hiernach  schon  vom  2ken  Semesier
des  laufenden  Jahres  an,  verfahren  zu  lassen.
Berlin,  den  2  1sten  April  1827.

Friedrich  Wilhelm.

An
den  Staats=  und  Finanzminister  von  Motz.

 

(Jo.  1060.)