Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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gestatten,  daß  selbige  niemals  in  Verbindung  mit  einer  in-  oder  auslaͤndischen
  Lotterie  unternommen  und  in  jedem  Falle  die  Bedingungen  der  Ausführung,
  insonderheit:  ob  die  Bekanntmachung  durch  Zeitungen  oder  andere
  öffentliche  Bläkter,  so  wie  der  Druck  der  Loose  und  des  Ausspielungs-Plans
  statt  finden  dürfe,  im  Erlaubnißscheine  bestimmt  und  deutlich  vorgeschrieben
  werden.

4)  Verloosungen,  Behufs  der  Auseinandersetzung  und  Thellung  gemeinschaftlicher
  Sachen,  sind  unter  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  begriffen,
vielmehr  hat  es  dieserhalb  bei  den  gesetzlichen  Vorschriften  sein  Verbleiben.

Ich  trage  dem  Staatsministerium  auf,  diesen  Befehl  durch  die  Gesetzsammlung
  bekannt  zu  machen.

Berlin,  den  20sten  März  1827.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium.