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gestatten, daß selbige niemals in Verbindung mit einer in- oder auslaͤndischen
Lotterie unternommen und in jedem Falle die Bedingungen der Ausführung,
insonderheit: ob die Bekanntmachung durch Zeitungen oder andere
öffentliche Bläkter, so wie der Druck der Loose und des Ausspielungs-Plans
statt finden dürfe, im Erlaubnißscheine bestimmt und deutlich vorgeschrieben
werden.
4) Verloosungen, Behufs der Auseinandersetzung und Thellung gemeinschaftlicher
Sachen, sind unter den vorstehenden Bestimmungen nicht begriffen,
vielmehr hat es dieserhalb bei den gesetzlichen Vorschriften sein Verbleiben.
Ich trage dem Staatsministerium auf, diesen Befehl durch die Gesetzsammlung
bekannt zu machen.
Berlin, den 20sten März 1827.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.