Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

([No. 1063.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Zten April 1827., wegen niche mehr einzu- 
holender unmlttelbarer Bestätigung der, bel den Ziollgerichten wider beur- 
laubte Feldwebel und Wachtmeister der Landwehr ergehenden, auf Degrada- 
tion und Verlust des Portepees gerichteten, Erkenntnisse. 
D, nach Meinen Bestimmungen vom isten Dezember 1825. und 28ten Ja- 
nuar 1826. die, auf Degradation und Verlust des Portepees lautenden Er- 
kenntnisse gegen Feldwebel, Wachtmeister 2c. des stehenden Heeres, mit Ausschluß 
der Garden, nicht mehr von Mir zu beslätigen sind; so bedarf es auch der Ein- 
sendung der auf diese Strafe lautenden Erkenntnisse der Zivilgerichte gegen beur- 
laubte Feldwebel und Wachtmeister der Landwehr zu Meiner Bestatigung nicht 
mehr, und Ich beauftrage Sie, in Verfolg Meiner Order vom 22sten Februar 1823. 
dies bekannt zu machen. 
Berlin, den 3ten April 1827. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister, General der Infanterie v. Hake und 
Graf v. Danckelmann. 
  
No. 41064.) Bekanntmachung vom 28sten April 1327., das Privileglum für den Buch- 
und Musikhändler Adolph Martin Schlesinger betreffend. 
D. dem Buch= und Musikhändler Adolph Martin Schlesinger in 
Berlin, nach der in der Gesetz-Sammlung enthaltenen Bekanntmachung vom 
29 sten Juli 18206., ertheilte Privilegium, des Inhalts: 
„In Gemäßheit der von des Königs Majesickt erlassenen Allerhöchsten 
„Kabinetsorder vom 21sten d. M., wird dem Buch= und Musikhändler 
„Adolph Martin Schlesinger hieselbst, das Recht zum ausschließ- 
„lichen Verlag innerhalb sämmtlicher Königlich-Preußischer Staaten der in 
„seinem Verlage erscheinenden Arrangements, der von dem Koöniglich= 
„Schsischen Kapellmeister Maria von Weber komponirten Oper 
„„Oberon,“ als: 
1) eines vollständigen Klavier-Auszugs; 
2) eines dergleichen ohne Worte; 
3) eines dergleichen zu vier Händen; 
4) eines
	        
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