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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNo. 8. —
(No. 1062.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 1 3ten Februar 1827., wegen eines Präklusi--
Termins, Behufs der Liquldation und Feststellung der aus dem siebenjähri-
gen Kriege herrührenden, von den ehemaligen Landständen des Herzogthums
Westphalen verbriesten, sogenannten Fourage-Kapitalien.
N. Ich über den Antrag der Hauptverwaltung der Scaatsschulden, hin-
sichtlich der unter den landständischen Schulden des Herzogthums Wesiphalen
befindlichen Fourage-Kapitalien, zuvor das Gutachten des Staatsministeriums
vernommen habe, ertheile Jch nunmehr Meine Genehmigung: daß diese in
der zurückerfolgenden Anlage verzeichneten, unter der Benennung der Fourage-
Kapitalien im Herzogthum Westphalen bekannte, in das Lagerbuch eingerragene
Forderungen für Lieferungen und Leistungen während des siebenjährigen Krieges
sammt den, den Kapitalien hinzuzurechnenden, Jinsen-Rücksiänden vom üsten
Januar 1820. bis zum #sten Jamar 1827., nach vorgängiger Liquidation und
Feststellung der einzelnen Beträge, auf den provinziellen Staatsschulden-Etat
der Regierung zu Arnsberg übernommen und vom isten Januar 1827. ab aus
der Regierungs-Hauptkasse gesetzlich verzinset werden. Ich auvorisire die Haupt-
Verwaltung der Staatsschulden, ein Liquidations= und Verisikationsverfahren
hierüber zu eröffnen und die Inhaber der Forderungen, Behufs der Anmeldung
und Verifikation derselben, zu einem auf vier Monate hinaus zu bestimmenden
Termin unter der Verwarnung der Preklusion aufzufordern.
Berlin, den 13ten Februar 1827.
Friedrich Wilhelm.
An
die Hauptverwaltung der Staatsschulden.
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Jrorgang 1877. No. 8.— (No. 1062 — 1065.) H (o. 1063.)
(Ausgegeben zu Berlin den 15ten Mai 1827.)