Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

263

verantwortlich  und  verpflichtet,  persönlich  bei  der  Aushebung  zu  erscheinen.  Sie  legen
der  Aushebungskommission  die  bei  der  letzten  Musterung  ausgefüllte  Vorführungsliste,
in  welcher  die  zur  Aushebung  vorgeführten  Pferde  durch  Unterstreichen  kenntlich  gemacht
sind,  sowie  ein  nach  dem  Muster  der  Vorführungsliste  aufgestelltes  Verzeichniß  der  in
Zugang  gekommenen  Pferde  vor.

Es  werden  zunächst  die  letztgenannten  Pferde  gemäß  §.  6  durch  den  Militärkommissar

gemustert  und  dann  die  bereits  früher  gemusterten  Pferde  einer  nochmaligen  Prüfung
unterzogen.  Ueber  das  Ergebniß  ist  Eintrag  in  das  Zugangsverzeichniß  und  in  die
Vorführungsliste  zu  machen,  in  letztere,  soweit  eine  Aenderung  der  früheren  Einträge
in  Frage  kommt.

Die  als  kriegsbrauchbar  anerkannten  Pferde  sind  nach  Klassen  getrennt  aufzustellen.
Im  Allgemeinen  ist  die  frühere  Klasseneintheilung  durch  den  Vormusterungskommissar
maßgebend;  einzelne  nothwendig  erscheinende  Umbestimmungen  bleiben  jedoch  dem  militärischen
  Aushebungskommissar  überlassen.

Die  für  kriegsunbrauchbar  erklärten  Pferde  werden  sofort  entlassen.

8.  19.

Aus  den  kriegsbrauchbaren  Pferden  wird  die  für  den  Aushebungsbezirk  festgesetzte
Zahl  und  außerdem  von  jeder  Klasse  ein  Zuschlag  von  3  vom  Hundert  als  Reserve
ausgewählt.  Sind  hierbei  für  die  besseren  Klassen  nicht  die  erforderlichen  Pferde  vorhanden,
  so  ist  der  Ausfall  durch  die  besten  Pferde  der  nächst  niedrigeren  Klasse  zu  decken.

Die  ausgewählten  Pferde  werden  in  ein  National  nach  Muster  E,  die  Reservepferde
in  ein  besonderes  National  eingetragen  und  kommen  sämmtlich  zur  Abschätzung.

Die  als  Reserve  ausgewählten  Pferde  werden  indeß  zunächst  nicht  abgenommen,
sondern  sind  nur  von  den  Besitzern  bei  Vermeidung  der  gesetzlich  angedrohten  Strafe
auf  3  Wochen,  vom  Tage  der  Aushebung  an  gerechnet,  zur  Verfügung  der  Militärbehörde
  zu  halten.

Kriegsbrauchbare  Pferde,  welche  als  überschießend  nicht  sogleich  ausgehoben  werden,
können  auf  Veranlassung  des  Militärkommissars  zur  nochmaligen  Vorführung  an  einem
späteren  Tage  bestimmt  werden.

2

r!  lage  *5*