Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1827. (18)

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(No. 1082.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 3üsten Iuli 1627., betreffend die abermalige 
Verlängerung der, in dem Patente vom 21sten Juni 1825., wegen Ein- 
führung des Allgemeinen Landrechts und der Allgemelnen Gerichtsordnung 
in das Herzogthum Westphalen 2c. §. 22. den Aälteren Hypothekengläu- 
bigern zur Anmeldung ihrer Realansprüche bestimmten Frist bis zum 
1sten September 1828. 
B. den von dem Staataministerio in dem Berichte vom Luisten Juli d. J. 
angeführten Umständen, will Ich die im Patente vom 21/l#en Juni 1825., 
wegen Einführung des Allgemeinen Landrechts und der Allgemeinen Gerichts- 
Ordnung in das Herzogthum Westphalen, das Fürstenthum Siegen und die 
Grafschaften Wittgensltein-Wittgenstein und Wittgenstein-Berleburg §. 22. den 
aͤltern Hypothekenglaͤubigern zur Anmeldung ihrer Realansprüche bestimmte, 
durch die Kabineksorder vom 20stten Juli 1826. bereits bis zum isten Septem- 
ber 1827. verlängerte Frist, abermals auf Ein Jahr, also bis zum 1sten Sep- 
tember 1828., ausbehnen. 
Teplitz, den 3#sten Juli 1827. 
Friedrich Wilhelm. 
An bas Staatsministerium.
	        
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