Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

Gegenwaͤrtige Erklaͤrung soll, nachdem sie gegen eine uͤbereinstimmende, 
von dem Senate der freien Hanseestadt Hamburg vollzogene, Erklaͤrung ausge- 
wechselt worden seyn wird, durch oͤffentliche Bekanntmachung in den diesseitigen 
Staaten Kraft und Wirksamkeit erhalten. 
Berlin, den 13ten Juli 1828. 
(I. S.) 
Königl. Preußisches Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
Vorstehende Erklärung wird, nachdem solche gegen eine übereinsiimmende, 
und nur mit besonderer Rücksicht auf eine mittlerweile publizirte Verordnung 
wider den Nachdruck vom 4ten Juli d. J., von dem Senate der freien Stkadt 
Hamburg unterm 25sten Juli 1828. ausgefertigte Erklärung ausgewechselt 
worden ist, unter Beziehung auf die Allerhöchste Kabinetsorder vom 164en 
August 1827. (Gesammlung pro 1827. No. 17. Seite 123.), hierdurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Berlin, den 9ten August 1828. 
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
v. Schönberg. 
[No. 1148.)
	        
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