Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

— 97 — 
Vertrags mit Ihren Hochfuͤrstlichen Durchlauchten von Anhalt-Koͤthen und 
Anhalt-Dessau, zusteht, durch die gegenwärtige Uebereinkunft kein Eintrag 
Feschehen soll. 
Artikel 5. 
Mit NRücksicht auf die gegenseitige Aufhebung des Elbzolles wird Preußen 
unter denselben Umständen, unter welchen dieser Zoll nicht entrichtet wird, auch 
auf der Saale, statt aller bisherigen Abgaben, nur die Schleusengefaͤlle, welche 
Fir Instandsetzung und Unterhaltung der Schleusen, nach, dem Tarif vom. Züsten 
Dezember 1826., besiimmt sind, erheben lassen. 
Desgleichen wollen Seine Hochfürsiliche Durchlaucht, der Herzog von 
Anhalt -Köthen, in den Fällen, wo Preusischer Seits nur das gedachte 
Schleusengeld erhoben wird, das bisherige Seilgeld bei Nienburg bis zu einem 
Grade ermäßigen, daß die davon aufkommende Einnahme, die mit der Ein- 
richtung wegen Senkung des Seils verbundenen Kosien nicht übersteigt, und 
zu dem Ende vorläufig den zu entrichtenden Satz des Seilgeldes auf. Vier 
gute Groschen von dem Schiffe, für welche dasselbe gesenkt wird, bestimmen. 
Artikel 6. 
Die etwa noch erforderlichen Maaßregeln, zur Verhütung von Unter- 
schleifen, sollen zwischen dem Königlich-Preußischen General-Direktor der 
Steuern und der betreffenden Herzoglich -Anhalt-Köthenschen und Anhalt- 
Dessauschen obersten Behörde, besonders verabredet werden. 
Artikel 7. 
In Absicht der Dauer, der stillschweigenden Verlängerung und der Wieder- 
aufhebung dieser Uebereinkunft, gelten die nämlichen Bestimmungen, welche der 
heute unterzeichnete Haupt-Vertrag, wegen der gegenseitigen Verkehrsfreiheie 
und der Anschließung der Herzogthümer. Anhalt-Köthen und Anhalt-Dessan an 
das Preußische System der indirekren Steuern, aufsiellt. 
Artikel 8. 
Seiner Hochfürsilichen Durchlaucht, dem Herzoge von Anhalt-Bernburg, 
wird der Beitritt zu der gegenwärtigen Uebereinkunft vorbehalten. 
Artikel 9. 
Gegenwärtige Uebereinkunft soll zugleich mit dem ebenerwähnten Haupt- 
Vertrage zur Allerhöchsien und Höchsien Ratifikation vvorgele gt, und auch gleich- 
(No. 1159.) T 2 zeitig
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.