— 99 —
Co. 1160.) Vertrag zwischen Seiner Majesict dem Koͤnige von Preußen einerseits,
und Ihren Hochfürstli en Durchlauchten, dem Herzoge von Anhalt-Köthen
und dem Hrerzoge von Anhalt-Dessau andererseits, die Zoll= und Ver-
kehrs-Verh#l'nisse zwischen den beiderseitigen Landen betressend. Vom
1 vten Juli 1828.
N # Seine Majesiät der König von Preußen und Ihre Hochfürsiliche
Durchlauchten, der Herzog von Anhalt-Köthen und der Herzog von Anhalt-
Dessau, den bisherigen so nachtheiligen Hemmungen des freien Verkehrs zwischen
den beiderseiligen Landen und den daraus entstandenen Beschwerden der Unter-
thanen, auf eine gründliche Weise abzuhelfen beschlossen, dieser Zweck aber nur
auf dem Wege des Beitritts der Länder Ihrer Hochfursilichen Durchlauchten
zu dem Preußischen Sysieme der indirekten Steuern zu erreichen ist; so haben
Allerhöchsi= und Höchsidieselben uber diesen Gegenstand durch Ihre Bevollmäch=
tigten, nämlich:
Seine Majestät der König von Preußen durch Allerhöchst = Ihren
Geheimen Legationsrath Albrecht Friedrich Gichhorn, Rilter
des Königlich= Preußischen rothen Adler-Ordens IFter Klasse, Inhaber
des eisernen Kreuzes 2ter Klasse am weißen Bande und Ritter des
Kaiserlich-Russischen St. Annen-Ordens 2ter Klasse, und
Ihre Hochfürsiliche Ourchlauchten, der Herzog von Anhalt-Köthen
und der Herzog von Anhalt-Dessau, durch den Anhalt-Köthenschen
Geheimen Finanzrath Ludwig Albert und den Anhalt-DOessauschen
Regierungsrath Ludwig Basedow,
unter Vorbehalt der beiderseitigen Genehmigung, nachsiehende Uebereinkunft
verabreden und abschließen lassen.
Artikel 1.
Da die Freiheit des Verkehrs wesenrlich auf der Uebereinsiummung der
Grundsätze in Absicht der Besteuerung der im Verkehr befindlichen Gegensiände
beruhr, so kreten Ihre Hochfürsiliche Durchlauchten., der Herzog von Anhalt-
Korhen und der Herzog von Anhalr-Dessau auf die Dauer von sechs Jahren
und unbeschadet aller Ihrer Hoheitsrechte, für Höchsi-Ihre Lande — mit Aus-
schluß der Herzoglich= Anhalt-Körhenschen hohen Grafschaft Warmedorff und der
Anhalt-Dessauschen Aemter Sandersleben und Groß-Alsleben, über deren
Anschließung an das Preußische indirekte Steuersysiem besondere Vertrage ein-
gegangen werden sollen — der Preußischen Gesetzgebung über Eingangs-, Aus-
(Jo. 1100. " gangs=