Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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Artikel 3. 
In Betracht, daß die Bestimmung des nach vorstehendem Art. 2. Ihren 
Hochfürstlichen Ourchlauchten zustehenden Einkommens wesentlich von der Ermit- 
telung des Bedarfs der Herzoglichen Lande an fremden, über die äußere Preußische 
Grenze eingehenden steuerbaren Waaren, und des hierauf nach dem Preußischen 
Tarif zu berechnenden Steuerertrages abhängt, ist man übereingekommen, daß 
jener Bestimmung für dis nächsten 3 Jahre das Einkommen der zu dem Steuer- 
verbande- der 7 östlichen Preußischen Provinzen gehörigen Landestheile an Ein-, 
Aus= und Durchgangsabgaben nach einem Durchschnitte der letzten 3 Jahre der- 
gestalt zur Grundlage dienen soll, daß Ihren Hochfürsilichen Durchlauchten ein 
Antheil an diesem Einkommen, im Verhälcnis der Bevölkerung der Anhaltschen 
Lande, worauf sich der gegenwärtige Vertrag bezieht, zu der Bevölkerung des 
in dem Steuerverbande befindlichen Theils der gedachten 7 ösilichen Preußischen 
Provinzen gewährt, und hierbei derjenige Betrag an Ein-, Aus= und Durch- 
gangsabgaben, wovon dieser Antheil zu berechnen ist, mit Rücksicht darauf, daß 
einestheils eine Vermehrung der Preußischen Durchgangsabgaben, welche nur 
als Folge des Beitritts Ihrer Hochfürstlichen Ourchlauchten zu dem Preußischen 
Stenersysteme sich betrachten ließe, nicht siatt findet, und daher auch hierauf 
eine Theilnahme an jenen Abgaben nicht zu gründen ist, anderntheils aber in 
den Anhalt-Köthenschen und Anhalt-Dessauschen Landen von den landwärts 
durchgehenden Waaren eine Durchgangsabgabe nicht bezogen werden kann, zu 
& des Sammteinkommens angenommen werden soll. 
Artikel 1. 
Nachsiehende Waaren können, sofern sie auf der Elbe eingehen, unter 
den in den folgenden Artikeln 5. 0. 7. und 8. enthaltenen näheren Besiimmungen 
zur Selbsterhebung der davon zu entrichtenden Abgaben, unter Begleitschein- 
Kontrolle der Königlich -Prengischen Haupt-Zollämter zu Wittenberge und Mühl- 
berg, imgleichen des Haupt-Steucramts zu Magdeburg, ferner abgabenfrei in 
die Herzoglichen Lande eingeführt werden: 
1) Rum, Arrak, Franzbrannk ein und alle andere fremde Branntweinc und 
Liqueure; · 
2) Wein und Weinessig; 
3) Gemeines und Speise-Oel; 
4) Suͤdfruͤchte aller Art, frisch und getrocknet; 
5) außer-- europaͤische Gewuͤrze; 
6) Kaffee; 
7) Thee; 
o. 1160.) 8) Zucker
	        
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