Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

8) Zucker aller Art; 
9) Syrup; 
10) Reis; 
41) Herügez- 
12) Sago; 
13) Kakao; « 
14)·Tabackallek«At-t,inchittemunbfabtizikt;" 
15) Russischer Talg. 
Artikel 5. 
Zur Erhebung der Steuern von den auf der Elbe frei eingegangenen 
Waaren wird bei Roßlau ein gemeinschaftlich= Anhalt-Köthensches und Anhalt- 
Dessausches Steueramt errichtet. · 
Nach diesem Steueramte werden alle frei eingegangenen Waaren gebracht 
und, insofern die Versteuerung nicht gleich geschieht, in den mit demselben ver- 
bundenen Packhof niedergelegt. 
Artikel 6. 
Sobald die in diesem Packhofe lagernden Waaren in den Berkehr über- 
gehen sollen, muß davon, ebenso wie. dies bei einer Versteuerung unmittelbar 
nach der Ankunft der Waaren auf der Elbe geschieht, die in volliger Ueberein- 
siimmung mit den Preußischen Tarif gesetzlich bestimmte Abgabe zur Herzoglichen 
Steuerkasse entrichtet werden. - 
Arfikek7. 
Alle im Anhaltschen Packhofe unversteuert lagernden Waaren foͤnnen auch, 
jedoch nur auf dem Elbwege, nach dem Auslande. wieder ausgeführt werden, 
und unterliegen alsdann bei den Preußischen Zoll-Aemtern, außer dem traktaten- 
maßigen Elbzolle, keiner Preußischen Abgabe. * 
Wegen Vermeidung von Unterschleifen mit Waaren, welche bei dem Ein- 
und Ausgange aus dem Packhofe durch Vertauschung oder Veränderung 
statt sinden könnten, wird man sich gegenseitig über zweckdienliche Maaßregeln 
vereinigen. 
Ihre Hochfürstliche Durchlauchten versprechen insbesondere die strengste 
Aufsicht über den Packhof von Seiten Ihrer Behörden führen zu lassen, nicht 
zu gestatten, daß eine Veranderung und Vermischung mit den in demselben 
lagernden Waaren, insbesondere eine weitere Umpackung oder Bearbeitung der- 
selben, als lediglich zu ihrer Konservation nöthig ist, vorgenommen werde, 
jeden
	        
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