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jeden entdeckten Unterschleif unnachsichtlich nach der Strenge des Gesetzes be-
strafen zu lassen, auch namentlich nicht nachzugeben, daß unter irgend einem
Vorwande die zum Packhofe bestimmten Waaren unversteuert in Privatnieder-
lagen oder Kellern aufbewahrt und von dort aus zur Elbe steuerfrei wieder aus-
gefuͤhrt werden, indem der Handel mit fremden unversteuerten Waaren ins
Ausland einzig auf die im Packhofe lagernden und aus demselben wieder ein-
geschifften Gegenstaͤnde beschraͤnkt seyn soll.
Artikel 8.
Die mit den Preußischen Posten nach Anhalt kommenden fremden Waaren
aller Art werden im letzten Preußischen Steueramte vor der Anhaltschen Grenze
revidirt und alsdann mit der Revisions-Note an die Königlichen Postämter zu
Köthen, Dessau und Zerbst weiter gesandt, welche sie alsdann an die dortigen
Herzoglichen Steuerbeamten zur Auslieferung an die Empfänger gegen Erlegung
der vollen Tarifsteuer übergeben. Der dafür eingehende Steuerertrag flieht
dem gemeinschaftlichen Herzoglichen Steueramte zu, und wird auf den jährlichen
Steuerantheil Ihrer Hochfürstlichen Durchlauchten in Anrechnung gebracht.
Artikel 9.
Wegen gegenseitiger Befreiung von dem traktatenmäßigen Elbzoll hat es
bei dem heute besonders abgeschlossenen Vertrage sein Bewenden.
Artikel 10.
Alljährlich findet eine Abrechnung wegen des Ihren Hochfürsilichen
Durchlauchten zu gewährenden Steuerantheils durch eine gemeinschaftliche
Kommission statt.
Diese ermittelt zuvörderst, was von den im Laufe des Jahres abgaben-
frei über die Preußischen Hauptämter Wittenberge, Mühlberg und Magdeburg
nach dem Anhaltschen Steueramte Roßlau eingegangenen Waaren von dort
auf der Elbe wieder ausgeführt worden ist, was sich davon noch in dem Pack-
hofe im Bestande befindet und was daher als Steuerbetrag für Waaren,
welche zum Verbrauch ausgegeben worden sind, mit Einschluß derjenigen, welche
auf der Post eingegangen, zu berechnen ist.
Was nach Abzug dieses Steuerertrages an dem Ihren Hochfürsilichen
Durchlauchten gebührenden jährlichen Einkommen noch fehlt, soll sofort aus
der Königlichen-Preußischen Provinzial-Steuerkasse zu Magdeburg ergänzt werden.
Artikel 11.
Da nach vorsiehenden Bestimmungen alle zum innern Verbrauch aus dem
Auslande einkommenden Waaren in den Anhaltschen Landen eben so besteuert
Jahrgang 1828. — (No. 1160.) 1 werden,