Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

— 103 — 
jeden entdeckten Unterschleif unnachsichtlich nach der Strenge des Gesetzes be- 
strafen zu lassen, auch namentlich nicht nachzugeben, daß unter irgend einem 
Vorwande die zum Packhofe bestimmten Waaren unversteuert in Privatnieder- 
lagen oder Kellern aufbewahrt und von dort aus zur Elbe steuerfrei wieder aus- 
gefuͤhrt werden, indem der Handel mit fremden unversteuerten Waaren ins 
Ausland einzig auf die im Packhofe lagernden und aus demselben wieder ein- 
geschifften Gegenstaͤnde beschraͤnkt seyn soll. 
Artikel 8. 
Die mit den Preußischen Posten nach Anhalt kommenden fremden Waaren 
aller Art werden im letzten Preußischen Steueramte vor der Anhaltschen Grenze 
revidirt und alsdann mit der Revisions-Note an die Königlichen Postämter zu 
Köthen, Dessau und Zerbst weiter gesandt, welche sie alsdann an die dortigen 
Herzoglichen Steuerbeamten zur Auslieferung an die Empfänger gegen Erlegung 
der vollen Tarifsteuer übergeben. Der dafür eingehende Steuerertrag flieht 
dem gemeinschaftlichen Herzoglichen Steueramte zu, und wird auf den jährlichen 
Steuerantheil Ihrer Hochfürstlichen Durchlauchten in Anrechnung gebracht. 
Artikel 9. 
Wegen gegenseitiger Befreiung von dem traktatenmäßigen Elbzoll hat es 
bei dem heute besonders abgeschlossenen Vertrage sein Bewenden. 
Artikel 10. 
Alljährlich findet eine Abrechnung wegen des Ihren Hochfürsilichen 
Durchlauchten zu gewährenden Steuerantheils durch eine gemeinschaftliche 
Kommission statt. 
Diese ermittelt zuvörderst, was von den im Laufe des Jahres abgaben- 
frei über die Preußischen Hauptämter Wittenberge, Mühlberg und Magdeburg 
nach dem Anhaltschen Steueramte Roßlau eingegangenen Waaren von dort 
auf der Elbe wieder ausgeführt worden ist, was sich davon noch in dem Pack- 
hofe im Bestande befindet und was daher als Steuerbetrag für Waaren, 
welche zum Verbrauch ausgegeben worden sind, mit Einschluß derjenigen, welche 
auf der Post eingegangen, zu berechnen ist. 
Was nach Abzug dieses Steuerertrages an dem Ihren Hochfürsilichen 
Durchlauchten gebührenden jährlichen Einkommen noch fehlt, soll sofort aus 
der Königlichen-Preußischen Provinzial-Steuerkasse zu Magdeburg ergänzt werden. 
Artikel 11. 
Da nach vorsiehenden Bestimmungen alle zum innern Verbrauch aus dem 
Auslande einkommenden Waaren in den Anhaltschen Landen eben so besteuert 
Jahrgang 1828. — (No. 1160.) 1 werden,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.