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werden, als im Preußischen, so versichern Seine Majestaͤt der Koͤnig von
Preußen und Ihre Hochfürstliche Durchlauchten, der Herzog von Anhalt-Köthen
und der Herzog von Anhalt-Dessau, Ihren Unterthanen gegenseitig völlig freien
und ungestörten Verkehr mit den gedachten Waaren dergestalt zu, daß die
innerhalb des ganzen, von der Preußischen Zolllinie an der äußern Grenze des
Preußischen Staats eingeschlossenen Bezirks, mit Inbegriff des dem Preußischen
Steuerverbande schon früher beigetretenen Herzogkhums Bernburg, von den
betreffenden Unterthanen zu verführenden Waaren, überall den eigenen inlän-
dischen völlig gleich behandelt werden sollen.
Artikel 12.
Auch in Absicht aller inländischen Erzeugnisse der Natur und Kunst soll
diese Freiheit des gegenseitigen Verkehrs (Art. 11.) in der Regel Statt finden.
Nur in Beziehung auf Branntwein, Bier, Essig und Tabacksblätter, welche
in Preußen und Anhalt erzeugt werden, behält man sich gegenseitig vor, bei
dem Uebergang jener Artikel aus dem einen Gebiet in das andere, diejenige
volle Steuer zu erheben, welche auch auf den eigenen inländischen Erzeugnissen
dieser Art ruht oder auf dieselben gelegt werden möchte; jedoch ist den Herzog-
lichen Unterthanen verstatret, die in den Herzoglich-Anhaltschen Ländern erzeug-
ten Tabacksblätker sowohl landwärts als auf der Elbe, unter gehöriger Sicher-
heitskontrole, abgabenfrei über die Preußischen Grenzen auszuführen.
Von Mehl, Getreide und Schlachtvieh, wenn diese Gegensiände in
Preußische oder Anhaltsche Staädte, wo Mahl= und Schlachtsteuer erhoben wird,
eingeführt werden, ist diese Abgabe eben so wie von den inländischen gleicharrigen
Produkten zu entrichten, indem dieselben frei über die Grenze eingehen, und,
sobald sie diese passirt haben, den inländischen Waaren dieser Gattung gleich
geachtet werden.
Dasselbe gilt auch von den in Preußen und Anhalt erzeugten Viktualien,
als Butter, Käse, Eier, Obst und dergleichen, wenn sie in solche Anhaltsche
Städte von Preußischen Unterthanen zu Markte gebracht werden, wo auch
Inländer eine gleiche Abgabe von diesen Gegenständen zu entrichten haben.
Artikel 13.
Da das Salz und die Spielkarren, welche in dem Prenßischen Staate
von den eigenen Unterthanen desselben bereitet und verfertigt werden, im Preußi-
schen Gebiete nicht freien Umlauf haben; so können in Folge dieser Bestimmung,
auch Salz und Spielkarten, welche in den Herzoglichen Landen verfertigt worden
seyn mochten, in den Königlichen Landen nicht freien Umlauf haben, sondern
sind daselbst den gleichen Beschränkungen, vorbehältlich der Durchfuhr der Spiel-
karten, unterworfen. In Rücksicht des Salzes finden überdies die Bestimmun-
gen der darüber abgeschlossenen besonderen Uebereinkünfte Anwendung, und ist
dabei