Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1828. (19)

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Artikel 18. 
Wenn der gegenwärtige Vertrag zu Ende gehen, oder auch auf den Grund 
eines gemachten Vorbehalts schon früher seine Kraft verlieren sollte, ohne daß 
eine anderweite. Vereinigung an seine Stelle tritt, so verbinden Sich Ihre Hoch- 
fürstlichen Durchlauchten, die alsdann im Packhofe zu Roßlaum noch lagernden 
Waaren nicht unversteuert ins Land übergehen zu lassen, sondern dafür zu sorgen, 
daß dieselben entweder gegen die bisherige Versteuerung ihren eigenen Unterthonen 
ausgeliefert, oder auf der Elbe über die äußere Preußische Grenze wieder aus- 
geführt werden. 
Artibel 19. 
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur Allerhöchsten und Höchsten 
Ratifckation eingereicht, und nach Auswechselung der Ratifkations= Urkunden 
sofort zur Vollziehung gebracht werden. 
Dessen zu Urkund ist derselbe von den beiderseitigen Bevollmächtigten unter- 
zeichnet und untersiegelt worden. 
So geschehen Berlin, den 17ten Juli 1828. 
(I. S.) (L. S.) (I. S.) 
Albrecht Friedrich Eichhorn. Ludwig Albert. Ludwig Basedew. 
Vorstehender Vertrag ist von Seiner Majesiät dem Könige am 16ten 
August c., imgleichen von Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht dem Herzoge 
von Anhalt-Köthen am 27ten August 1828.) und von Seiner Hochfürstlichen 
Durchlaucht dem Herzoge von Anhalt-Dessau am 28sten Juli 1828. ratifzirt 
worden. 
 
	        
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