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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 106. —
[yNo. 1161.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 2 4# ten Juli 1828. nebst dem Tarif vom
18ten Juni ejusd. a., nach welchem die Schifffahrts-Abgabe auf den
Wasserstraßen von der Oder zur Elbe und umgekehrt (mit Auoschluß des
Plauer Kanals) erhoben werden soll.
#V#
Ich genehmige, nach Ihrem gemeinschaftlichen Antrage, aus den im Berichte
vom 18ten v. M. auseinandergesetzten Grunden, daß zur Erleichrerung der
Schifffahrt auf den Wassersiraßen von der Oder zur Elbe, die auf dem
Finow= und auf dem Friedrich-Wilhelms-Kanal bisher erhobenen Kanal= und
Schleusengefälle, so wie die andern Nebenabgaben an Akzidenz-Zekttelgeldern
u. s. w., imgleichen die bei den Stromschleusen zu Oranienburg, Spandow,
Fürstenwalde, Berlin, Brandenburg und Rathenow nach den Besiimmungen
vom 1 #ten Junius 1810. entrichteten Schleusengelder aufgeboben werden.
Nur die Brücken-Aufzugsgefälle nach den bisher Statt gefundenen Sätzen wer-
den beibehalten. Statt der abgeschafften Gefälle soll nach dem beigefügren, von
Mir heute vollzogenen, Tarif ein Schiffsgefäßgeld, auf dem Einow-Kanal bei
Liebenwalde und Neusiadt-Eberswalde, und auf dem Friedrich-Wilhelms-Kanal
bei Neuhaus und Brieskow, imgleichen bei den Stromschleusen von Oranienbung,
Spandow, Fürsienwalde, Berlin, Brandenburg und Rathenow erhoben werden.
Ich überlasse Ihnen, wegen Bekanntmachung und Ausführung dieser Maaßregel
das Erforderliche anzuordnen, und den Termin, mit welchem die neue Einrich-
tung eintreten soll, zeilig zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Teplitz, den 2 tsten Juli 1828.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminisier v. Schuckmann und v. Motz.
Jabrgang 1828. — (Jo. 1161.) x Vor-
(Ausgegeben zu Verlin den 29sien Oktober 1828.)